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Brombachtal-Nachrichten Amtsblatt der Gemeinde Brombachtal
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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N I E D E R S C H R I F T über die öffentliche Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am Dienstag, 29. November 2022, im  Dorfgemeinschaftshaus Kirchbrombach

Beginn der Sitzung: 18:05 Uhr

Ende der Sitzung: 18:59 Uhr

TAGESORDNUNG:

1.

Mitteilungen der Vorsitzenden und des Bürgermeisters

2.

Beratung und Beschlussempfehlung zum Antrag zweier Bürger auf Schaffung von Baurecht in der Gemarkung Kirchbrombach

3.

Antrag der Fraktion G.S.B auf Errichtung von Blühstreifen

4.

Beauftragung der Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des ev. Kindergartens „Unterm Regenbogen

5.

Verschiedenes

Die Ausschussvorsitzende Lieselotte Kawecki eröffnet die Sitzung, verweist auf die form- und fristgerechte Einladung, sowie auf § 25 HGO – Widerstreit der Interessen und heißt die Anwesenden willkommen. Eine Änderung der Tagesordnung wurde beantragt. Als zusätzlicher Punkt soll eine Prüfung zur Beauftragung der Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des ev. Kindergartens „Unterm Regenbogen“ durch den Bau- und Umweltausschuss erfolgen. Dieser Punkt wurde kurzfristig aus dem Gemeindevorstand vom 24.11.2022 an den Ausschuss verwiesen. Die Änderung wird einstimmig angenommen und der Punkt unter TOP 4 auf der Tagesordnung berücksichtigt.

Zu TOP 1 Mitteilungen der Vorsitzenden und des Bürgermeisters

Mitteilungen der Vorsitzenden

Lieselotte Kawecki hat keine Mitteilungen.

Mitteilungen des Bürgermeisters

  • Der Auftrag für den Aufbau von 2 Schüttgutboxen inkl. Pflasterfläche auf dem Lagerplatz des Bauhofes wurde an ein ortsansässiges Unternehmen vergeben.
  • Für die Anschaffung eines Verkehrsspiegel am TSV Vereinsheim mit Pfosten wurden Gelder in den Haushalt 2023 eingestellt.
  • Die Ausschreibungsunterlagen für die Bauarbeiten der Kanalsanierung Herrenwäldchen BA 3.1 wurden am Freitag, 18.11.2022 auf der hessischen Ausschreibungsbank (HAD) veröffentlicht. Submission ist am 13.12.2022, 10 Uhr. Der Baubeginn soll witterungsabhängig ab Februar 2023 erfolgen.
  • Die Verwaltungsvereinbarung L 3414 liegt in der endgültigen Form zur Unterschrift vor.
  • Ein Entwurf für die Errichtung der Querungshilfe im Bereich Obere Höfe wurde zur Abstimmung und Stellungnahme an Hessen Mobil gesendet. Ein Ortstermin mit den Anwohnern ist für den 01.12.2022, 14 Uhr geplant

Zu TOP 2

Beratung und Beschlussempfehlung zum Antrag zweier Bürger auf Schaffung von Baurecht in der Gemarkung Kirchbrombach

Planungsanlass und allgemeiner Sachverhalt und Rückblick

Die Vorsitzende Lieselotte Kawecki bittet Fr. Grages, den Sachverhalt zu erläutern:

Seitens des Grundstückseigentümers des Flurstücks Nr. 73, Flur 3, Gmkg. Kirch-Brombach, wurde der Antrag gestellt, einen Bebauungsplan gemäß § 13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufzustellen, um Baurecht für zwei Einfamilienhäuser auf einer Teilfläche des o.g. Flurstückes zu schaffen.

Der Antrag wurde an den Gemeindevorstand gerichtet und von dort an den Bau- und Umweltausschuss verwiesen.

Das Grundstück befindet sich im Nordosten von Kirch-Brombach. Die geplanten Gebäude schließen die vorhandene Lücke zwischen der Bebauung am Ahlertweg und dem Oberen Gründelsweg, liegen aber außerhalb des dort geltenden Bebauungsplan Nr. 4 aus dem Jahr 1969. Das Grundstück wird derzeit als Grünland genutzt. Die Erschließung könnte über den vorhandenen Stichweg auf Flurstück Nr. 71, Flur 3, Gmkg. Kirch-Brombach, erfolgen.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP/LP, genehmigt mit Bescheid vom 09.April 2009) ist hier eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt, im Nordwesten überlagert mit einer Signatur für eine „extensive Grünlandnutzung“. Ein Bebauungsplan wäre nicht aus dem FNP/LP entwickelt.

Rückblick

Eine zuvor gestellte Bauvoranfrage vom 25.08.2022 beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises wurde negativ beschieden, da das Grundstück dem planungsrechtlichen Außenbereich zugeordnet wird und einer ausnahmsweisen Zulassung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugestimmt werden könne.

Für die Schaffung von Baurecht ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss die Flurstücks-Nr. 71 und 73 (tlw.), in der Flur 3, Gmkg. Kirch-Brombach umfassen, um Baurecht zu schaffen und die Erschließung zu sichern (qualifizierter Bebauungsplan). Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt dann knapp 0,2 ha.

Um ggf. umliegende Nachverdichtungspotentiale zu nutzen, könnten zudem angrenzende Flurstücke im Geltungsbereich des BP Nr. 4 mit einbezogen werden. Auch bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches könnte das beschleunigte Verfahren angewendet werden, allerdings mit klarer Trennung, welcher Teil im Verfahren nach § 13b aufgestellt wird, und welcher nach § 13a BauGB. Gespräche mit den betroffenen Eigentümern wurden hier seitens der Verwaltung noch nicht geführt. Daher sollte dies zunächst zurückgestellt werden.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im Regelverfahren mit Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.

Alternativ kann die Aufstellung des Bebauungsplanes auch im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) erfolgen. Der Flächennutzungsplan wäre dann nach Abschluss des Verfahrens zu berichtigen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 13b BauGB ist die Einleitung des Verfahrens bis zum 31.12.2022.

Durch den Bebauungsplan muss zudem die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet werden, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Die maximal zulässige Grundfläche darf 10.000 m² nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen werden erfüllt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 13a BauGB, die hier aufgeführten Voraussetzungen werden ebenfalls erfüllt: Es bestehen zu anderen Bebauungsplänen in der Umgebung, die aufgestellt werden, keine räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhänge. Im Geltungsbereich werden keine Vorhaben zugelassen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und es sind bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Außerdem ist eine Beeinträchtigung von europäischen Schutzgebieten (NATURA 2000: FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete) aufgrund der geplanten Nutzungen nicht zu erwarten.

Im beschleunigten Verfahren wird auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eingriffe aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes gelten nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 als vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt. Die Eingriffsregelung wird daher nicht angewandt

Im beschleunigten Verfahren kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden und muss nicht wie im Regelverfahren parallel geändert werden. Es wird im beschleunigten Verfahren zudem von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen, und Eingriffe, die durch den Bebauungsplan vorbereitet werden, als von der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig angesehen. Es müsste daher kein Ausgleich im Rahmen der Eingriffsregelung erbracht werden. Die Anwendung des §13 b BauGB trifft gerade aus diesen Gründen auf Vorbehalte. Der Bebauungsplan „Hochstraße“, der in diesem Verfahren in Langenbrombach aufgestellt wurde, war deswegen auch von massiver Kritik im Beteiligungsverfahren begleitet. Nach Abschluss des dortigen Verfahrens ging auch eine Rüger der Verletzung von Vorschriften gem. §215 Abs. 1 BauGB (Mängelrüge) ein. Daher hat die Gemeinde Brombachtal für den Bebauungsplan „Am Sportplatz“ in Böllstein sowie für den Bebauungsplan „Tannhäuser Grund“ in Langenbrombach beschlossen, diese im Regelverfahren mit Umweltprüfung und Erbringung des naturschutzfachlichen Ausgleichs aufzustellen. Im Sinne einer Gleichbehandlung gilt es dies in die gemeindliche Abwägung einzustellen. Gleichzeitig ist jedoch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ortsrandabrundung handelt. Das Vorhaben unterscheidet sich von den zuvor genannten Bebauungsplänen, die den jeweiligen Ortsrand deutlich in den Außenbereich erweitern. Zudem ist die Festlegung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich hier nicht ganz eindeutig.

Es erfolgt eine sachliche Diskussion der Situation.

Ein Ausschussmitglied bittet die Verwaltung um Prüfung, ob freiwillige Ausgleichsmaßnahmen im „beschleunigten“ Verfahren gefordert werden können, zu deren Durchführung die Antragsteller verpflichtet werden. Können ggf. dadurch rechtliche Einwände verhindert werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung nähere Informationen zu ermitteln.

Fr. Kawecki stellt fest, dass die Unterlagen ihrer Meinung nach zu kurzfristig zur Verfügung gestellt wurden. Die Zeit zur Vorbereitung war aus ihrer Sicht nicht ausreichend, so dass die SPD über diesen Punkt nicht abstimmen kann.

Der Ausschuss verständigt sich zu diesem Punkt keine Empfehlung für die Gemeindevertretung auszusprechen. Der Antrag soll vollständig in der Vertretersitzung am 13.12.2022 besprochen werden. Bis dahin wird auch ein Ergebnis auf die Nachfrage erwartet, so dass diese in die Entscheidungsfindung eingezogen werden kann.

Zu TOP 3

Antrag der Fraktion G.S.B auf Errichtung von Blühstreifen

Die Ausschussvorsitzende Lieselotte Kawecki gibt den allgemeinen Sachverhalt wieder und teilt folgendes mit:

Die G.S.B. hat mit ihrem Schreiben vom 23.05.2022 den folgenden Antrag gestellt:

Die Gemeindevertretung möge beschließen, dass der Gemeindevorstand beauftragt wird Möglichkeiten, sowie ein Konzept zur Realisierung für das Anlegen von Blühflächen/-streifen auf gemeindlichen Flächen zu erarbeiten und die benötigten Mittel zum Haushalt 2023 zur Verfügung zu stellen.

Der Gemeindevorstand hat diesen Vorschlag zur Beratung an den Bau- und Umweltausschuss verwiesen. Da dieser bis zur Aufstellung des Haushaltsentwurfes für 2023 noch nicht getagt hatte, wurden von Seiten des Bauamtes dem Gemeindevorstand drei mögliche gemeindeeigene Flächen vorgeschlagen, welche für die Anpflanzung eines Blühstreifens in Frage kommen. Der Gemeindevorstand entschied sich in seiner Sitzung vom 10.11.2022 einstimmig für den Standort „Am Sonnenberg“ in Langenbrombach mit einer Fläche von ca. 500 m². Hierfür wurden 1.000 € in den Haushalt 2023 eingestellt.

Ein Ausschussmitglied berichtete, dass für das Anlegen von Blühwiesen mit einer Fläche von mind. 500 m² über eine Fördermaßnahme vergünstigtes Saatgut bezogen werden kann. Informationen zu dieser Förderung werden an die Verwaltung weitergeleitet.

Zu TOP 4

Beauftragung der Machbarkeitsstudie zur Erweiterung des ev. Kindergartens „Unterm Regenbogen

Um den Bedarf an U 3- und Ü 3 Kindergarten-Plätzen zukünftig besser entsprechen zu können, informiert BGM Andreas Koch über stattgefundene Gespräche mit den Trägern der Brombachtaler Kindergärten. Für eine angedachte Erweiterung des ev. Kindergartens, durch angebotene Räume der Volksbank im selben Gebäude werden Planungen nötig, welche durch die Gemeindeverwaltung nicht zu bewerkstelligen sind. Deshalb stellt BGM Andreas Koch die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie (Fa. planteam B – der Architektin Frau Böhm) zur Erweiterung der Kindertagesstätte, zur Diskussion.

Die Machbarkeitsstudie soll neben dem vorgenannten Punkt auch weitere mögliche Ansätze zur Schaffung weiterer Kindergartenplätze beleuchten.

Inhalt der Machbarkeitsstudie ist die Betrachtung verschiedener Möglichkeiten zur Schaffung weiterer Kindergartenplätze. So soll auch eine Containerlösung im Außenbereich oder die Deckung des Bedarfs über Tagesmütter betrachtet werden.

In dieser Machbarkeitsstudie sollen planerische Lösungsansätze geprüft und mit groben Schätzkosten unterlegt werden. Primäre Zielführung ist hierbei die Realisierung einer U 3 Gruppe. Gleichzeitig sollen aber auch Erweiterungsmöglichkeiten eruiert werden.

Die Kosten dieser Machbarkeitsstudie belaufen sich auf 7.500 €.

Der Gemeindevorstand hat die Beratung hinsichtlich der Beauftragung der Machbarkeitsstudie an den Bau- und Umweltausschuss zur Prüfung verwiesen.

Es folgt eine kontroverse Diskussion über die Planung und das grundsätzliche weiter Vorgehen in Bezug auf die Kindergärten und die Ermittlung des künftigen Bedarfs. Zudem ist derzeit noch ungeklärt, wie die notwendigen Gelder zur Verfügung gestellt werden können.

Daher wird der Punkt in die Haupt- und Finanzausschusssitzung am 06.12.2022 verwiesen.

Zu TOP 5

Verschiedenes

Zum Punkt Verschiedenes gibt es keine Meldungen.

Lieselotte Kawecki
Sandra Grages
Vorsitzende des Bau- und Umweltausschusses
Schriftführerin