Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger daran erinnern, dass das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten ist.
Mit freundlichen Grüßen