Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2023 für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
Für den Markt Geroda, die Gemeinden Oberleichtersbach und Riedenberg und den Markt Schondra gilt die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr weiter.
Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamts ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 erteilt wurde oder noch erteilt wird.
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig mit einem Viertel des Jahresbetrages am
|
| 15. Februar |
|
| 15. Mai |
|
| 15. August |
|
| 15. November |
Kleinbeträge bis 30,00 Euro am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages;
Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.
Steuerpflichtigen, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Sinnaustraße 14 a, 97769 Bad Brückenau. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.