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Oberleichtersbacher Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Der Gemeinderat kam zu Sitzungen am 30.10. und 13.11.2024 zusammen. Es wurde der Feststellungsbeschluss für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oberleichtersbach in Bezug auf das Projekt „Solarpark Unterleichtersbach“ in der Fassung vom 16.10.2024 beschlossen und gebilligt. Vorausgegangen war die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die durch Herrn Heinrich (Büro Bautechnik Kirchner) vorgestellt wurden. Es wurden erneut insgesamt 33 Träger öffentlicher Belange angeschrieben und um Stellungnahme zum Vorhaben gebeten. 18 Träger haben ihr Einverständnis rückgemeldet. Stellungnahmen erfolgten durch 7 Behörden, nämlich der Bauleitplanung des LRA Bad Kissingen, der Unteren Naturschutzbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt, dem Kreisbrandinspektor, dem Bayerischen Bauernverband, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Teilweise in den Stellungnahmen noch mitgeteilte Hinweise wurden durch den Gemeinderat berücksichtigt. Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen und auch keine Einwendungen gegen das Vorhaben ein.

Auf Basis der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde sodann der Bebauungsplan „Solarpark Unterleichtersbach“ aufgestellt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung deckten sich vollständig mit den zur Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen.

Im weiteren Verlauf wurde der Gemeinderat über die Grundsteuerreform und deren Auswirkungen informiert. Die Grundsteuerreform ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuerhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes festgestellt hat. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren mit Ablauf des 31.12.2024 in der Folge kraft Gesetzes ihre Gültigkeit. Da der gemeindliche Haushalt in der Regel später im Jahr beschlossen wird, müssen die Hebesätze durch eine Hebesatzung vorab festgelegt werden. Eine spätere Änderung bzw. Anpassung des Hebesatzes ist jedoch ebenso wie bei der Haushaltssatzung auch weiterhin mittels Änderungssatzung möglich. Das aktuelle jährliche Grundsteueraufkommen der Gemeinde beläuft sich auf insgesamt EUR 263.300,-, was sich aufteilt in EUR 33.300,- Grundsteuer A und EUR 230.000,- Grundsteuer B – jeweils mit einem Hebesatz 300 v. H.. Nach dem Grundsatz der „Aufkommensneutralität“ soll die Gemeinde versuchen, die neuen Hebesätze an die bisher eingenommenen Steuern anzugleichen. Die Gemeinde wird die Grundsteuerreform nicht dafür nutzen, höhere Steuern als bisher zu erheben, muss jedoch Sorge tragen, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer auch weiterhin in etwa gleichbleibend sind. Seitens der Kämmerei wurden drei Beispielberechnungen vorgestellt und abgewogen. Der Gemeinderat fasste Beschluss, die Grundsteuer A sowie auch die Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 170 v.H. festzulegen. In einem Jahr soll eine Neubewertung vorgenommen und wenn nötig nachjustiert werden. Die erforderliche Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesetze der Gemeinde wurde beschlossen.

Einem Antrag auf Verlängerung für den Bauantrag „Umbau der ehemaligen Raiffeisenbank zu einem Wohnhaus“, Gemarkung Modlos wurde entsprochen, ebenso einem Bauantrag zum Rückbau einer Holzhalle und Neubau einer Garage Gemarkung Modlos.

Die Ergebnisse der beauftragten Studie und Feststellung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf eine mögliche Entlastungsstraße der Ortschaften Breitenbach und Mitgenfeld wurde der Öffentlichkeit vorgestellt (separate Berichterstattung) und Beschluss gefasst, die Angelegenheit aktuell nicht weiter voranzutreiben. Ferner wurde dem Tekturantrag zum Neubau des Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshaus Gemarkung Unterleichtersbach zunächst durch die Gemeinde als Bauherr, sowie im zweiten Schritt im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens zugestimmt.

(Karina Kirchner)