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Oberleichtersbacher Nachrichten
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Schöffenwahl 2023

Vorschlagsliste für Schöffen für die Märkte Geroda und Schondra sowie die Gemeinden Oberleichtersbach und Riedenberg als Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Bayerns Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen. Für die Schöffenwahl 2023 wurde erstmals ein einheitliches Bewerbungsformular für Schöffen erstellt, das für die Erfassung der Daten der Bewerber verwendet werden muss. Das Bewerbungsformular ist in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau erhältlich und unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ sowie über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft unter www.vgem-bad-brueckenau.de/aktuelles/ abrufbar.

Ihre Vorschläge reichen Sie bitte bis 31.03.2023 bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau, Sinnaustraße 14 a, 97769 Bad Brückenau, schriftlich ein.

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind.

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.