Widmung der Flurstücke mit den Flur-Nrn. 336/14, 351 und 353 der Gemarkung Wallenfels (zwischen Schützenstraßen 5 und 16) zur beschränkt-öffentlichen Verkehrsfläche nach Artikel 6 BayStrWG
Bekanntmachung und Verfügung
Nachfolgend aufgeführte, in dem als PDF-Datei beigefügten Lageplan vom 21.12.2022 Verkehrsfläche wird wie folgt gewidmet:
1. Widmung zum öffentlichen Parkplatz
Öffentlicher Parkplatz im Bereich der Fl.Nrn. 336/14, 351 und 353, Gemarkung Wallenfels
Bezeichnung: Schützenstraße (zwischen Schützenstraße 5 und 16), Stadt Wallenfels, Landkreis Kronach
Flurnummer: Fläche (Ausübungsbereich) die Fl.Nrn. 336/14, 351 und 353 Gemarkung Wallenfels
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebene Fläche wird aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 12.12.2022 (TOP 5) zum öffentlichen Parkplatz im Sinne von Artikel 14 BayStrWG gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die zu widmende Fläche ist die Stadt Wallenfels.
4. Wirksamwerden der Verfügung
Die Widmungsverfügung nach Ziffer 1 wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Widmungsunterlagen samt Begründung können bei der Stadt Wallenfels, Rathaus, EG, Zimmer 3, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth
Friedrichstr. 16
95444 Bayreuth
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Stadt Wallenfels) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Gaststättenrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| - | Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. |
| - | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |