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Ausgabe 21/2025
Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen

Freiwilliger Wehrdienst;

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperre können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der Stadt Wallenfels, Einwohnermeldeamt, Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels zu den üblichen Öffnungszeiten vornehmen oder aber auch über das Bürgerserviceportal unserer Internetseite

www.wallenfels.de.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.

Wallenfels, 08.10.2025
Stadt Wallenfels
Jens Korn
1. Bürgermeister

Bekanntmachung

zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der Stadt Wallenfels, Einwohnermeldeamt, Rathausgasse 1, 96346 Wallenfels zu den üblichen Öffnungszeiten vornehmen oder aber auch über das Bürgerserviceportal unserer Internetseite www.wallenfels.de.

Wallenfels, 08.10.2025
Jens Korn, 1. Bürgermeister