eine Warnung vorweg: In den nachfolgenden Zeilen geht es recht trocken zu, denn dieser Text handelt von Steuern, Messbeträgen, Hebesätzen und vielen Zahlen. Der Text handelt aber vor allem von einer wichtigen Entscheidung für alle Haus- und Grundbesitzer in Wallenfels: Unser Stadtrat hat in seiner jüngsten Sitzung die Hebesätze für die Grundsteuer festgelegt.
Damit wurde von uns der Schlusspunkt hinter das Verfahren zur Grundsteuerreform gesetzt. Eingebrockt hat sie uns das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die höchsten Richter haben 2018 die bisherige Praxis, nach der die Steuer aufgrund der Einheitswerte aus dem Jahr 1964 (im Osten sogar aus dem Jahr 1935) erhoben wurde, für verfassungswidrig erklärt. Der Bundestag und der bayerische Landtag verabschiedeten in der Folge Gesetze, die den Finanzämtern und Gemeindeverwaltungen viel Arbeit und Ärger eingebracht haben.
Auf der Basis der Grundsteuererklärungen, die alle Eigentümer im Jahr 2023 abgeben mussten, verschickt das Finanzamt nun seit einigen Monaten die Messbescheide. Die darin festgesetzten Beträge geben allerdings noch nicht die endgültige Höhe der Steuer an. Diese wird, genauso wie bei der Gewerbesteuer, von der Stadt durch den sogenannten Hebesatz festgelegt. Der Stadtrat hat dies in seiner letzten Sitzung getan und dabei versucht, eine weitere Vorgabe aus München und Berlin zu erfüllen: Die Grundsteuerreform soll nach dem Willen der Landes- und Bundespolitiker nämlich „aufkommensneutral“ gestaltet werden. München und Berlin schieben also den Gemeinden den „Schwarzen Peter“ zu. Die Rathäuser sollen darauf achten, dass von den Bürgern in Summe nach der Reform nicht mehr Geld verlangt wird wie davor. Gerade für kleine Verwaltungen wie unsere ist dies keine leichte Aufgabe. Es ist ein Verfahren mit offenen Ausgang und Überraschungen.
So lagen die Hebesätze für die Grundsteuer A, die Landwirtschaftliche Flächen betrifft, und die Grundsteuer B für bebaute Grundstücke bislang sehr nah beieinander, nämlich bei 380 beziehungsweise 360. Völlig unvermutet gehen sie nun aufgrund der neuen Messbeträge weit auseinander: Zukünftig wird für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 395 angewandt, für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 230. Um zu wissen, wieviel Sie ab dem 1.1.2025 zu zahlen haben, müssen Sie Ihren jeweiligen Messbetrag also mit 3,95 oder 2,3 multiplizieren. Was sich nach einer großen Ungleichbehandlung anhört, relativiert sich, wenn man sich die Summen anschaut. Bei der Grundsteuer A geht es um 27.500 Euro, die wir voraussichtlich auch nach der Reform einnehmen werden, und dies bei 600 Steuerfällen. Durch die Grundsteuer B nehmen wir mehr als das Zehnfache der Grundsteuer A ein, nämlich 293.000 Euro ein. Zukünftig soll es mit 320.000 Euro ein bisschen mehr sein.
Aufkommensneutral heißt übrigens nicht, dass jeder einzelne von uns nach der Reform genauso viel zahlt wie bisher. Es wird Eigentümer geben, die weniger aber auch solche, die mehr zahlen müssen. Aufkommensneutralität für jede und jeden zu schaffen, war und ist bei dieser Reform unmöglich. Was mein Team im Rathaus allerdings möglich gemacht hat, war eine gute Betreuung aller Steuerpflichtigen. Dafür möchte ich an dieser Stelle herzlich danke sagen!