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Wallenfelser Wilde Rodach Bote
Ausgabe 25/2023
Bekanntmachungen
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Sicherung der Gehbahnen im Winter

Im Hinblick auf die Winterzeit weist die Stadtverwaltung eindringlich auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 18.05.2021 hin.

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

Gehbahnen sind:

a)

die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege.

b)

in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in der Breite von 1,50 m gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. Die Sicherungspflicht umfasst die geschlossene Ortslage des Gemeindegebietes, also den Teil, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsflächen an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Es ist eine weit verbreitete Unsitte, den Schnee von Gehwegen und Höfen auf die Fahrbahn zu werfen. Dies ist absolut nicht zulässig und wird ebenso wie mangelnde Räumung mit einer Geldbuße geahndet.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder Schnee auf der Fahrbahn ablagert, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro belegt werden.

Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann in der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Wallenfels, 04.11.2023
Jens Korn, Erster Bürgermeister