Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Hecken, Bäume und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straße) hineinragen. Das stellt eine Verkehrsgefährdung dar, weil Fußgänger, Personen mit Rollator, Kleinkinder mit Fahrrädern oder Rollstuhlfahrer zum Teil bis auf die Straße ausweichen müssen. Zweige, die in die Straße hineinragen, können vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigen und sie schränken die Ausweichmöglichkeiten ein.
Nach den straßenrechtlichen Bestimmungen sind die Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer verpflichtet, in den Straßenraum hineinragende Anpflanzungen zurückzuschneiden. Dabei sind die in der Skizze dargestellten Maße (Lichtraumprofile) zu beachten. Über Fahrbahnen ist der Luftraum bis zu einer Höhe von 4,50 m und über Gehwegen bis mindestens 2,50 m von Ästen und Zweigen freizuhalten. Entlang von Gehwegen ist der Bewuchs bis auf die Gehwegkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen muss der Abstand zur Fahrbahnkante mindestens 0,75 m betragen. Die Verpflichtung zum Freischneiden gilt auch für Straßenlampen und Verkehrszeichen.
Die Gemeinde behält sich bei Nichtbeachtung eine Ersatzvornahme zu Lasten der Grundeigentümer vor, falls Hecken trotz Aufforderung nicht zurückgeschnitten werden. Wir bitten alle Grundstückseigentümer bzw. deren zur Grundstücksverwaltung beauftragte Personen oder Firmen ihre Hecken entlang von Gehwegen und Straßenkanten bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Übrigens...
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch Überwuchs zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen auch erhebliche Schadensersatzforderungen.
Wir bitten um Ihre Mithilfe, damit Sommer wie Winter Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, egal ob für Fußgänger oder Fahrzeuge, gewährleistet ist. Schon jetzt wird mit einem Heckenschnitt ein geordneter Winterdienst vorbereitet.