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Wildpoldsrieder Duranand
Ausgabe 636/2025
Rathaus
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Räum- und Streupflicht

Alle Anlieger an öffentlichen Plätzen und Straßen innerhalb von geschlossenen Ortslagen sind verpflichtet, die an ihrem Grundstück angrenzenden Gehwege bzw. an der angrenzenden öffentlichen Straße in sicherem Zustand zu halten, Dies gilt sowohl für bebaute wie auch für unbebaute Grundstücke. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang des Grundstückes zu räumen. Ferner muss ein Gebäude, von dessen Dach Schnee auf eine öffentliche Straße fallen kann, mit entsprechenden Schneehaltevorrichtungen versehen sein. Die Gehbahnen sind an Werktagen spätestens ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, von Schnee und Eis zu befreien und mit geeigneten Mitteln (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Eiszapfen über öffentlichen Straßen und Wegen müssen entfernt werden.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.