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Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen LK Ansbach
Ausgabe 1/2024
Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft
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Info zur Grundsteuer

Beachten Sie für die Grundsteuer folgendes:

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt.

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können. Die Umschreibung der Grundsteuer darf durch das Steueramt erst vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (so genannte Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres und nimmt erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch. Der vorherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Nach der Zurechnung auf die neuen Eigentümer wird die zu viel bezahlte Grundsteuer zurückerstattet.