Wenn der erste Schnee fällt, treten häufig Fragen zum Winterdienst auf. Deshalb einige Hinweise für den bevorstehenden Winter. Entsprechend der gemeindlichen Satzung ist jeder Eigentümer verpflichtet, den Schnee auf angrenzenden Gehwegen, ersatzweise auf den Straßen zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu streuen. Der Einsatz von Streusalz ist nur bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen oder starken Steigungen) zulässig. Deshalb unsere Bitte: Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass die notwendige Räum- und Streupflicht durchgeführt wird. Bezüglich der von der Gemeinde zu räumenden Flächen, bitten wir um Verständnis, dass nicht jede Strecke sofort geräumt bzw. gestreut werden kann.