Die Gemeinde Markt Weiltingen erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch
§ 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, folgende
| (1) | Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen nachzuweisen. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Markt Weiltingen. |
| (2) | Die Anlage von notwendigen Kinderspielplätzen hat Vorrang vor der Anlage von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach Art. 47 BayBO. |
| (3) | Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch, insbesondere weitergehende Festsetzungen in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen, bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. |
| (1) | Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen. |
| (2) | Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein. Eine gute Aufenthaltsqualität für alle Bewohner auf dem Spielplatz ist anzustreben. |
| (3) | Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten. |
| (4) | Die Kinderspielplätze müssen bei Bezugsfertigkeit der pflichtigen Gebäude fertig gestellt und benutzbar sein. |
| (5) | Kinderspielplätze dürfen ihrer Zweckbestimmung weder vorübergehend noch dauerhaft entzogen werden. |
| (1) | Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden. |
| (2) | Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten. |
| (3) | Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Markt Weiltingen zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. |
| (1) | Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 1,5 m² je 25 m² Gesamtwohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für Kleinkinder herzustellen. Entsprechende Unterlagen sind zeichnerisch und rechnerisch den Bauantragsunterlagen beizufügen. |
| (2) | Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art des Wohnens nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Einzimmerappartements, Boardinghäuser, Auszubildenden-, Studentenwohnheime oder Senioren- bzw. Pflegeheime oder als private Wohnform das betreute Wohnen, jeweils mit dauerhaft gesicherter Nutzungsbestimmung. |
| (1) | Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. |
| (2) | Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielfunktionen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielfunktionen sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten. Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und Einrichtungen wie Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ sind dabei zu beachten. |
| (3) | Kinderspielplätze sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung („Sitzbank“) und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. |
Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer in einem verkehrssicheren Zustand dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind gemäß DIN EN 1176-7 durchzuführen. Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, sind sofort unzugänglich zu machen und umgehend in Stand zu setzen bzw. auszutauschen. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln oder jährlich zu reinigen und zu ergänzen.
Die Spielplatzpflicht kann erfüllt werden durch
| a) | Nachweis der Errichtung des Kinderspielplatzes, |
| b) | Ablöse der Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes. |
| (1) | Die Spielplatzablöse wird in einem Ablösungsvertrag geregelt. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Gemeinde Markt Weiltingen. Der Bauherr hat keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz auf dem Baugrundstück tatsächlich nicht hergestellt werden kann. |
| (2) | Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde Markt Weiltingen abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die Gemeinde Markt Weiltingen nach gesonderter Aufforderung zu zahlen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Ablösebetrag mit Fertigstellung der Baumaßnahme bzw. Nutzungsänderung zu zahlen. |
| (3) | Die Ablösebeträge sind zweckgebundene Einnahmen und werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet. |
Der Ablösebetrag beträgt einmalig 200,00 € je Wohneinheit.
Die Gemeinde Markt Weiltingen kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen. Die Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | die nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 2 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt nicht fertig gestellt oder benutzbar gemacht hat; |
| 2. | die nach dieser Satzung bzw. der genehmigten Freiflächenpläne erforderlichen Kinderspielplätze entgegen § 2 Abs. 5 vorübergehend oder dauerhaft der bestimmungsgemäßen Nutzung entzieht; |
| 3. | entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung die Einrichtung und Ausstattung des Kinderspielplatzes nicht so instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt werden kann; |
| 4. | entgegen § 6 Satz 2 dieser Satzung Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, nicht umgehend instand setzt bzw. austauscht. |
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.