| 1. | Die Ortsstraße im Baugebiet „Tulpenweg“, Flur-Nr. 277/4, Gemarkung Weiltingen wird gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortstraße gewidmet. | |
| Anfangspunkt: | Abzweigung vom Pfaffenfeldweg (OS Blatt Nr. 41) zwischen Flur-Nr. 277/3 (Tulpenweg 2) und 277/6 (Pfaffenfeldweg 9) |
| Endpunkt: | Ende Wendehammer vor Flur-Nr. 277/9 bei 0,069 km |
| Länge: | 0,069 km |
| Straßenbaulast: | Auf gesamter Strecke der Markt Weiltingen |
| Widmungsbeschränkung: | „Tempo 30-Zone“ auf gesamter Länge |
Die Ortsstraße im Baugebiet „Tulpenweg“, Flur-Nr. 277/4, Gemarkung Weiltingen erhält die Straßenbezeichnung „Tulpenweg“.
Die Unterlagen liegen zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten, Bauamt, Zimmer 2.7, Alte Schulstraße 8 in 91634 Wilburgstetten in der Zeit vom 24.11.2025 bis einschließlich 09.12.2025 aus.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe (die Verfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen als bekannt gegeben) Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach in 91522 Ansbach
Haus- und Postanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Weiltingen, Schloßweg 11, 91744 Weiltingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01. 07 2007 (GVBl Nr. 13 vom 29.06.2007)) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. |
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). |
| - | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |