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Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen LK Ansbach
Ausgabe 12/2023
Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft
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Der Kinderreisepass wird zum 01.01.2024 abgeschafft

Der Bundestag hat nun die Abschaffung des Kinderreisepasses beschlossen.

Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden (vorausgesetzt das Kind ist auf dem Lichtbild erkennbar) und laufen dann aus.

Gründe für die Abschaffung

Das BMI (Bundesministerium des Inneren und für Heimat) nennt als Gründe für die Abschaffung des Kinderreisepasses unter anderem die fehlende Anerkennung von Kinderreisepässen in den weltweiten Staaten. Eine Vielzahl von Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU akzeptieren insbesondere verlängerte oder aktualisierte Kinderreisepässe nicht mehr. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Mit der Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Welche Reisedokumente können ab dem 01. Januar 2024 für Kinder beantragt werden?

Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Mit welchem Dokument deutsche Staatsangehörige einreisen können, kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden oder bei den jeweiligen Reiseveranstaltern nachgefragt werden.

Ab dem 01. Januar 2024 können für alle deutschen Staatsangehörigen – auch für Säuglinge und Kinder- nur noch Personalausweise und Reisepässe ausgestellt werden.

Bei Personen unter 24 Jahren ist das Ausweisdokument 6 Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb kurzer Zeit stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist. Das Ausweisdokument ist dann vorzeitig ungültig. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind.

Ab 01. Januar längere Bearbeitungsdauer

Da die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses nicht wie beim Kinderreisepass im Bürgerbüro direkt, sondern bei der Bundesdruckerei erfolgt, ist hier eine Bearbeitungsdauer von bis zu 4 Wochen zu beachten.

Zur Beantragung ist ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein halbes Jahr), die Zustimmungserklärung der sorgeberechtigten Elternteile sowie bei Erstausstellung eines Dokumentes durch das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten eine Geburtsurkunde mitzubringen.

Das Formular zur Zustimmungserklärung kann vorab auf unserer Homepage (https://www.vg-wilburgstetten.de/verwaltung-buergerservice/formulare) heruntergeladen werden.

Die Gebühr für einen Personalausweis beträgt 22,80 €, für den Reisepass 37,50 €. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten (Bar oder EC-Zahlung möglich).

Zur Beantragung müssen die Kinder mitgebracht werden.

Hinweis auf die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Bereits eine Woche vor dem Auszug kann die Abmeldung bei der Meldebehörde angezeigt werden.

Die Abmeldepflicht entfällt, wenn ein Umzug im Inland stattfindet. Hier muss sich nur am neuen Wohnort angemeldet werden.

Einwohner die mehr als eine Wohnung (Haupt- und Nebenwohnung) haben, müssen Änderungen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes anzeigen.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde muss eine Ummeldung erfolgen (auch wenn es nur ins Nachbarhaus ist).

Viele Einwohner sind sich ihrer Meldepflicht bei einem Wohnungswechsel nicht bewusst. Die Erfüllung der Meldepflicht interessiert nicht nur die Behörden, sie hat auch für den Bürger vielfältige Rechtsfolgen, die an die Meldepflicht geknüpft sind. Das Melderegister ist Grundlage für die Wahlberechtigung, für die staatlichen Finanzzuweisungen, die die Gemeinden durch das Land erhält, werden nach der Einwohnerzahl berechnet.

Der Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person den Einzug/Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Das Formular kann auf unserer Homepage (https://www.vg-wilburgstetten.de/verwaltung-buergerservice/formulare) heruntergeladen werden.

Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro (Tel. 09853/3892-0 oder E-Mail: buergerbuero@vg-wilburgstetten.de) gerne zur Verfügung.

Bitte an die Beantragung der Gestattung (Schankerlaubnis) denken!

An alle Vereine/Veranstalter von Festen jeder Art

Zu jeder Veranstaltung, bei der alkoholische Getränke verkauft werden, muss beim Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten eine Gestattung nach § 12 GastG (Gaststättengesetz) beantragt werden.

Der Antrag auf Gestattung/öffentlichen Veranstaltung ist rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, bei uns einzureichen. Zusätzlich zum Gestattungsantrag ist der Meldebogen für Veranstaltungen auszufüllen.

Die Formulare finden Sie auf unserer Homepage (https://www.vg-wilburgstetten.de/verwaltung-buergerservice/formulare).

Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag rechtfertigt im Rahmen des gemeindlichen Ermessens die Verdopplung der Gebühr oder auch die Ablehnung der Gestattung.

Wir bitten alle Veranstalter, Vereine, Gruppen usw. dies zu beachten.

Bitte beachten Sie, dass auch Vereine die bereits eine Schank- und Speiseerlaubnis haben eine Gestattung beantragen müssen, wenn die Veranstaltung nicht in den erfassten Räumen der Genehmigung stattfindet.

Eine Schank- und Speiseerlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, d.h. sie gilt nur für die konkret durch den Antragsteller beabsichtigte Betriebsart mit genau erfassten Räumen sowie Flächen und kann nicht übertragen werden.