Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Marktgemeinde Weiltingen folgende Satzung:
Die Marktgemeinde Weiltingen erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Marktgemeinde Weiltingen nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Marktgemeinde Weiltingen (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids an den Abgabeschuldner fällig.
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,895 Euro im Jahr.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.02.1982 außer Kraft