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Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen LK Ansbach
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen zum Wohngebiet "Am Gänswasen"

Bekanntmachung

der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes des

Markt Weiltingen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB

anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5

Wohngebiet "Am Gänswasen"

Mit Bescheid vom 25.11.2025 Nr. 610-20/21-SG 41 hat das Landratsamt Ansbach die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes des Markt Weiltingen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 Wohngebiet "Am Gänswasen" genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß §6Abs.5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 8.Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt der VG Wilburgstetten, Alte Schulstraße 8, 91634 Weiltingen während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Weiltingen, 12.12.2025
gez.
Christoph Schmidt
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 5

Wohngebiet "Am Gänswasen"

Markt Weiltingen

Die Gemeinde Weiltingen hat mit Beschluss vom 14.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet "Am Gänswasen" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet "Am Gänswasen" in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt der VG Wilburgstetten, Alte Schulstraße 8, 91634 Weiltingen während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiltingen, 12.12.2025
gez.
Christoph Schmidt
Erster Bürgermeister