Wir weisen darauf hin, dass für geplante Maibaumfeiern grundsätzlich eine Gestattung (vorübergehender Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank) gemäß § 12 Abs. 1 GastG (Gaststättengesetz) zu beantragen ist. Somit werden die Bestimmungen des Jugendschutzes, die Einbeziehung von Jugendamt und Polizei gewährleistet.
Die Anträge für die Maibaumfeste werden gebührenfrei genehmigt.
Hinweis zur Beantragung von Gestattungen
Im Gestattungsverfahren nach § 12 GastG (Gaststättengesetz) sind seit dem 01.03.2010 das Jugendamt, die Polizei und weitere Behörden zwingend zu beteiligen.
Um die Beteiligung dieser Stellen gewährleisten zu können bitten wir Sie, den Antrag auf Gestattung rechtzeitig, d.h. mindestens 2-3 Wochen vor der Veranstaltung, bei uns einzureichen. Zusätzlich zum Gestattungsantrag ist der Meldebogen für Veranstaltungen auszufüllen.
Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag rechtfertigt im Rahmen des gemeindlichen Ermessens die Verdopplung der Gebühr oder auch die Ablehnung der Gestattung.
Bitte beachten Sie, dass auch Vereine die bereits eine Schank- und Speiseerlaubnis haben eine Gestattung beantragen müssen, wenn die Veranstaltung nicht in den erfassten Räumen der Genehmigung stattfindet.
Eine Schank- und Speiseerlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, d.h. sie gilt nur für die konkret durch den Antragsteller beabsichtigte Betriebsart mit genau erfassten Räumen sowie Flächen und kann nicht übertragen werden.