Der Gemeinderat hat am 06.02.2023 die Richtlinien zur Förderung der Vereine des Marktes Weiltingen aktualisiert und beschlossen:
1. Vorbemerkung
Örtliche Vereine und Organisationen bereichern durch ihre gesellschaftlichen Aktivitäten das Gemeinschaftsleben einer Gemeinde. Sie bieten insbesondere sinnvolle Freizeitangebote für alle Altersgruppen an.
Der Markt Weiltingen sieht es als öffentliche Aufgabe an, die Vereinsarbeit, und hier besonders die Arbeit für Kinder und Jugendliche, zu fördern.
Dabei wird von den Vereinen auch erwartet, dass sie ihren Vereinsbetrieb wirtschaftlich führen und untereinander sinnvoll und kooperativ zusammenarbeiten.
Soweit durch die nachstehenden Richtlinien Zuschüsse vorgesehen sind, stehen diese unter dem Vorbehalt der haushaltsmäßigen Bereitstellung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2. Allgemeine Grundsätze für eine Förderung
Grundsätzlich förderungswürdig sind alle gemeinnützigen Vereine, mit Sitz im Gemeindebereich Weiltingen, wenn sie dem kulturellen, sportlichen oder sozialen Wohl der Bevölkerung bzw. der Heimatpflege, der Jugend- oder Seniorenarbeit dienen, sich gemäß ihrer Satzung ausschließlich für diesen Zweck gebildet haben, dementsprechend ihre Arbeit ausrichten und im kulturellen, sportlichen oder sozialen Leben der Gemeinde aktiv werden.
| a) | Diese Förderungsrichtlinien gelten, soweit sie finanzielle Zuwendungen beinhalten, | |
| nicht für | ||
| (1) | politische Parteien im Sinne von Artikel 21 GG und Organisationen, bei denen überwiegend politische Interessen im weitesten Sinne vorherrschen | |
| (2) | Religionsgemeinschaften | |
| (3) | wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB | |
| (4) | Vereine, deren tatsächliche Aufgabe und Zweck nicht sportliche, kulturelle oder sonstige gemeinnützige Belange zum Ziel haben | |
| b) | Der Verein muss mindestens zehn Mitglieder haben, die im Gemeindebereich Weiltingen wohnhaft sind. | |
| c) | Der Verein muss möglichst einmal jährlich eine öffentliche Veranstaltung kultureller oder sportlicher Art durchführen. | |
| d) | Die Vereine, die eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten, sind verpflichtet auf Wunsch der Gemeinde an einer Gemeindeveranstaltung pro Jahr kostenlos mitzuwirken. | |
| e) | Die Gesamtfinanzierung des Vereins muss gesichert sein. Die Finanzierung des Vereins muss der Gemeinde in begründeten Fällen offen gelegt werden. | |
| f) | Der Markt Weiltingen behält sich vor, bei einer Nutzungsänderung geförderter Anlagen bzw. bei einer zweckentfremdeten Verwendung der gewährten Zuschüsse diese ganz oder teilweise zurückzufordern. | |
| g) | nicht förderfähig sind | |
| • Laufende Personal- und Sachkosten | ||
| • Ehrenamtliche Vorstandsarbeit | ||
| • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | ||
| 3. Antragstellung | ||
| Grundsätzlich sind Förderanträge vor Beginn einer geplanten Maßnahme zu stellen. | ||
| Anträge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, formlos gestellt. | ||
| 4. Verwendungsnachweise | ||
| Der Markt Weiltingen ist bei Leistungen nach diesen Richtlinien generell berechtigt, Verwendungsnachweise zu verlangen bzw. Vereinsunterlagen, die mit der Gewährung der Förderung im Zusammenhang stehen, zu fordern oder einzusehen. | ||
| Bei Förderung von Bau- und Investitionsmaßnahmen ist dem Markt Weiltingen in jedem Fall ein Verwendungsnachweis vorzulegen. | ||
| 5. Grundförderung - Jugendförderung | ||
| Der Markt Weiltingen möchte speziell die Jugendarbeit fördern. | ||
| Die Vereine erhalten eine Förderung zur Unterstützung des allgemeinen Vereinsbetriebes von | ||
| • | 10,00 € je jugendlichem Mitglied bis 18 Jahre und Kalenderjahr auf Antrag. Eine Auszahlung erfolgt ohne Beschluss. | |
| 6. Baumaßnahmen | ||
| Für Baumaßnahmen gilt: | ||
| • | Antragstellung bis zum 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres | |
| • | Höhe der Förderung 10 % - Deckelung auf 10.000 € innerhalb von 3 Jahren | |
| • | gefördert werden Maßnahmen aus dem ideellen Bereich und aus Zweckbetrieben | |
7. Anschaffung von Geräten
Für die Anschaffung von langlebigen Gerätschaften und Musikinstrumenten wird ein Zuschuss von 10 % des Anschaffungspreises gewährt.
Der Zuschuss wird nur gewährt für Geräte die der Verein unmittelbar und zwingend für seinen Vereinszweck benötigt.
8. Jubiläen und Fahnenweihen
Der Markt gewährt den Vereinen bei Veranstaltungen anlässlich von Vereinsjubiläen (Gesamtvereine - keine Sparten) auf Antrag einen Zuschuss i. H. von 250 €.
9. Rechtsanspruch/Schlussbestimmungen
Über Zuschussanträge entscheidet der Marktgemeinderat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen.
Die Richtlinien treten am 06.02.2023 in Kraft. Sie können durch den Marktgemeinderat jederzeit widerrufen werden.