über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Ortsteil Weiltingen für das Jahr 2023
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBI. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBI. I5.744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBI. I S. 1954) und Arl. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S.22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555), erlässt die Marktgemeinde Weiltingen folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Ortsteil Weiltingen aus Anlass
| 1. | des Frühjahrsmarktes am 14.05.2023 von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, |
| 2. | des Kirchweihsonntags am 21.05.2023 von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, |
| 3. | des Herbstmarktes am 01.10.2023 von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. |
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
| (1) | Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages. |
| (2) | Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des § 1 dieser Verordnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassveranstaltung ihre Geltung. |
Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.
Hinweise zur Verordnung der Marktgemeinde Weiltingen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Ortsteil Weiltingen für das Jahr 2023
| 1. | Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss). |
| 2. | Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten. |
| 3. | Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. |
| 4. | Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
| 5. | Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Der Marktgemeinderat stimmt der Verordnung der Marktgemeinde Weiltingen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Ortsteil Weiltingen für das Jahr 2023 zu.