Wie bereits schon hingewiesen, darf auf den Grabplatten der Rasengräber von Beginn bis Ende der „Mähsaison“ – also von 01. April - 30. Oktober – kein Grabschmuck hingestellt werden. Zukünftig wird dies vom Bauhof entfernt und entsorgt. Gegen einzelne Blumen aufgrund von Geburts- oder Todestagen ist nichts einzuwenden, da diese keine Behinderung für den Rasenmäher darstellen.
Man sollte sich dessen vor der Wahl eines Grabes bewusst sein!
Dies ist nachzulesen in der aktuellen Friedhofssatzung §12, Absatz 4 und § 13, Absatz 5.
(4) Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden.
(5) Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden.