Titel Logo
Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen LK Ansbach
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Grünanlagensatzung des Zweckverbandes Römerpark Ruffenhofen vom 08.04.2025

Aufgrund von Art. 22 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S 385) i. V. m. Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) erlässt der Zweckverband Römerpark Ruffenhofen folgende

Satzung:

§ 1 Begriff, Gegenstand und örtlicher Geltungsbereich

  1. Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die mit Rasen, Blumen oder Gehölzen bestanden sind, insbesondere die gestalteten Römerparkflächen einschließlich der Wege, welche der Allgemeinheit zugänglich gemacht sind. Der Geltungsbereich der Grünanlagensatzung umfasst auch den vorhandenen Kinderspielplatz. Der örtliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan grün markiert, der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Grünanlagen dienen der Erholung und Entspannung. Die Römerparkflächen dienen zudem der Flächensicherung, Vermittlung und Unterhaltung des archäologischen Denkmals “römisches Kastell und Vicus Ruffenhofen“.

§ 2 Zweck

Die Grünanlagen sind Einrichtungen des Zweckverbandes Römerpark Ruffenhofen zur allgemeinen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung.

Jedermann hat das Recht die in § 1 genannten Grünanlagen zum Zwecke der Erholung und des Spielens zu benutzen, mit der Einschränkung nach § 3 - Verhalten in den Grünanlagen und § 4 - Benutzungsumfang des Kinderspielplatzes.

Grünanlagen

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen

1.

In den öffentlichen Anlagen und auf dem Kinderspielplatz sind alle Handlungen untersagt, die den entsprechenden Zweckbestimmungen der Anlagen zuwiderlaufen.

2.

Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

3.

Es ist insbesondere untersagt:

a)

auf den Grünanlagen Hunde frei bzw. an überlanger Leine herumlaufen zu lassen; auf dem Kinderspielplatz Tiere, insbesondere Hunde dort herumlaufen zu lassen.

b)

auf den Grünanlagen Hunde koten zu lassen ohne den Kot sofort und vollständig zu beseitigen (s. § 7 - Beseitigungspflicht).

c)

auf den Grünanlagen Modell-Autos fahren zu lassen.

d)

das Rauchen durch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

e)

das Errichten und der Betrieb von offenen Feuerstellen, Feuertonnen und -schalen.

f)

die gärtnerischen oder baulichen Anlagen, sowie die Kinderspielgeräte zu beschädigen, zu zerstören oder durch Abfälle zu verunreinigen.

g)

Bänke und Abfallkörbe zu entfernen oder zweckwidrig zu verwenden (Hausmüll darf nicht in öffentlichen Abfallkörben entsorgt werden).

h)

auf den Grünanlagen zu reiten.

i)

auf den Grünanlagen Mofas, Mopeds und Motorräder zu benutzen oder Kraftfahrzeuge sowie Anhänger auf den öffentlichen Grünanlagen einschl. dem Spielplatz zu parken.

j)

Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen.

k)

berauschende Mittel in den Anlagenbereich zum dortigen Genuss zu verbringen, sich in einen Rausch oder einen ähnlichen Zustand zu versetzen

l)

Drohnen zu benutzen, ausgenommen ist, wenn eine Erlaubnis nach § 5 Nr. 4 vorliegt m) zu zelten, zu campen, das Aufstellen von Wohnwagen und das Nächtigen, ausgenommen hiervon ist der ausgewiesene Wohnmobilstellplatz,

n)

zu betteln.

Kinderspielplatz

§ 4 Benutzungsumfang der Kinderspielplatz

Zeitliche Beschränkung

Der Kinderspielplatz ist vom 01. Mai bis 30. September eines jeden Jahres in der Zeit von 08.00 bis 21.00 Uhr und vom 01. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres von 09.00 bis 19.00 Uhr für die Benutzung geöffnet.

Altersmäßige Beschränkung

Der Kinderspielplatz steht Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zur Verfügung.

Neben Kindern und Jugendlichen dürfen auch Erwachsene den Spielplatz betreten, sofern ihr Verhalten nicht dem Zweck der Anlagen zuwiderläuft. Kinder unter sechs Jahren müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Beauftragten (Aufsichtspflichtigen) sein.

Erwachsene dürfen keine Spielgeräte benutzen

Allgemeines

§ 5 Erlaubnis

Der Erlaubnis des Zweckverbandes Römerpark Ruffenhofen bedarf, wer beabsichtigt, auf den öffentlichen Grünanlagen oder dem Kinderspielplatz

  1. Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  2. Veranstaltungen durchzuführen
  3. Fahrzeuge zu führen und zu parken
  4. mittels Drohnen Film- und/oder Fotoaufnahmen durchzuführen

§ 6 Benutzungssperre

Grünanlagen sowie einzelne Teilflächen oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiträume oder auf Dauer für die allgemeine Nutzung gesperrt werden.

Die Benutzung von Verkehrsflächen, die während winterlicher Witterung nicht geräumt oder gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

§ 7 Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den Grünanlagen oder auf dem Kinderspielplatz einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.

§ 8 Vollzugsanordnungen

Der Zweckverband Römerpark Ruffenhofen und das von ihm bestellte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung oder zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (auf Art. 7 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird hierbei Bezug genommen) in den Grünanlagen erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 9 Platzverweis

Wer in schwerwiegender Weise

  1. Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder
  2. in einer Grünanlage eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht, kann aus der Anlage verwiesen werden (Platzverweis).

Außerdem kann ihm das Betreten der Anlage für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Grünanlagen und des Kinderspielplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Zweckverband Römerpark Ruffenhofen haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann verwarnt oder mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den in § 3 Abs. 1 u. 2 genannten allgemeinen Verhaltensregeln zuwiderhandelt,
  2. den in § 3 Abs. 3 genannten Verboten zuwiderhandelt,
  3. der Vorschrift des § 5 zuwiderhandelt,
  4. einer Benutzungssperre nach § 6 zuwiderhandelt,
  5. der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht unverzüglich nachkommt,
  6. einer aufgrund des § 8 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet,
  7. einem gemäß § 9 ausgesprochenen Platzverweis zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00 Euro geahndet werden (§ 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Zweckverband

Römerpark Ruffenhofen beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

Ehingen, den 10.04.25
Zweckverband
Römerpark Ruffenhofen
Gez.
Fickel
Verbandsvorsitzender