Die Marktgemeinde Weiltingen erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:
Der Marktgemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss:
| • | Bau- und Umweltausschuss |
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| bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern des Marktgemeinderats |
| • | den Rechnungsprüfungsausschuss |
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| bestehend aus dem Vorsitzenden und 3 Mitgliedern des Marktgemeinderats. |
(2) Den Vorsitz im Bau- und Umweltausschuss führt der erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Der Bau- und Umweltausschuss ist vorberatend tätig. Ebenso der Rechnungsprüfungsausschuss.
(4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats, eines Ausschusses.
(3) Marktgemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Marktgemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde.
(4) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Es wird grundsätzlich von einer Fortbildungsveranstaltung pro Jahr ausgegangen.
(5) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für die Nutzung des Ratsinformationssystems eine jährliche Technikpauschale inkl. einer Sicherheitssoftware (beispielhaft: Virenschutzprogramme Norton, McAfee, AVIRA etc.) in Höhe von 100,00 €.
(6) Die Absätze 2 bis 7 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 05.05.2020 außer Kraft.