Die Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und - soweit eingerichtet - des vorberatenden Bürgermeisterausschusses.
(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(4) 1Selbstständig Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 0,00 Euro je volle Stunde. 2Sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 Euro je volle Stunde. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(5) 1Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung lebenden
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 €, |
| c) | Angehörigen im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, werden bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 € |
ersetzt. 2Für Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, denen eine Entschädigung nach Absatz 4 Satz 2 zusteht, gilt Satz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
(6) Die Ersatzleistungen nach Absatz 3 bis 5 werden nur auf Antrag gewährt.
(7) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen.
(1) Die oder der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und als Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 Euro.
(2) Die Stellvertreter der Gemeinschaftsvorsitzenden oder des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
| • 1. Stellvertretung | 500,00 Euro |
| • 2. Stellvertretung | 130,00 Euro |
(1) Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit eine Entschädigung von 0,00 je Einwohner und Jahr.
(2) Der stellvertretende ehrenamtliche Standesbeamte erhält für jeden Vertretungsfall eine Entschädigung von 0,00 Euro; Nebenarbeiten hierzu (z. B. Registerauszüge u. ä.) werden nicht gesondert entschädigt.
(1) Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 24.06.2020 außer Kraft.