Wenn bisher nicht ausgebaute Dachgeschosse ausgebaut werden, so sind hierfür nach den geltenden Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und Entwässerungssatzung (BGS-EWS) Wasser- bzw. Kanalanschlussbeiträge an die Gemeinde nachzuentrichten. Gleiches gilt, wenn in bisherigen Nebengebäuden (z.B. Stall, Scheune etc.) Wohnräume eingebaut werden. Ob in diesen neuen Dach- oder sonstigen beitragspflichtigen Räumen ein Wasseranschluss oder eine Kanalableitung vorhanden ist oder nicht, ist für die Beitragspflicht ohne Bedeutung.
Nach § 14 BGS-WAS und § 14 BGS-EWS sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde jede beitragspflichtige Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlagen auch unter Vorlage entsprechende Unterlagen, Auskunft zu erteilen. An die Gemeinde sind also alle Dachgeschossausbauten oder Umbauten für Wohnzwecke in Nebengebäuden zu melden, auch wenn nicht das ganze Dachgeschoss, sondern nur einzelne Räume ausgebaut werden.
Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht als Abgabenhinterziehung eine Straftat, die nach Art. 14 – 16 Kommunalabgabengesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet wird.
Es werden deshalb alle Grundstückseigentümer aufgefordert, die durchgeführten Dachgeschossausbauten oder sonstigen Umbauten zu Wohnräumen bei der Gemeinde zu melden. Befreit von der Meldepflicht sind nur die Grundstückseigentümer, die für die Baumaßnahme eine amtliche Baugenehmigung erhalten haben, weil in diesen Fällen die Gemeinde bereits Kenntnis von der Geschossflächenvergrößerung hat.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Andreas Kolb vom Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten telefonisch unter 09853/3892-20 gerne zur Verfügung.