Gemeinde Wittelshofen, Landkreis Ansbach
Im Vorgriff auf die im Herbst 2025 geplante Vorläufige Besitzeinweisung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Mittefranken gibt die Teilnehmergemeinschaft Wittelshofen 2 die nachfolgenden Überleitungsbestimmungen zur Information der Beteiligten öffentlich bekannt:
Die Beteiligten sollen im Herbst 2025 nach § 65 FlurbG in den Besitz der Abfindungsflurstücke sowie der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vorläufig eingewiesen werden.
Besitz, Nutzung und Verwaltung der neuen Grundstücke sollen grundsätzlich nach der Aberntung, spätestens zum 01.12.2025, auf den neuen Besitzer übergehen. Um einen reibungslosen Besitzübergang zu gewährleisten, werden folgende späteste Räumungstermine festgesetzt:
| Fruchtart: | Räumungstermin: |
| Raps, Winter- und Sommergetreide | 01.09.2025 |
| Stilllegungen, auch nach Ökoregelung 1a | 01.09.2025 |
| Hülsenfrüchte (z. B. Ackerbohnen, Erbsen) | 15.09.2025 |
| Ackerfutter (Kleegras, Klee, Luzerne), Silomais, Kartoffeln | 15.10.2025 |
| Körnermais, Rüben | 15.11.2025 |
| Dauergrünland | 01.11.2025 |
| Obstländer, Gärten, sonstige Feld- und Baumfrüchte | 01.11.2025 |
| Erdsilo, Mist- und Strohhaufen, Holzhaufen | 01.09.2025 |
| Blühflächen im Rahmen Ökoregelung 1b einjährig, bzw. Agrarumweltmaßnahmen (z. B. mehrjährige Blühflächen) | 01.01.2026 |
| - | Der Acker gilt mit der vollständigen Aberntung als geräumt. Das Stroh ist vom bisherigen Eigentümer/ Bewirtschafter zu beseitigen oder zu häckseln und auf dem Feld zu belassen. |
| - | Zwischenfruchtanbau im Vorfeld des festgelegten Räumungstermins auf den Abfindungsflächen muss in Absprache zwischen dem bisherigen und zukünftigen Eigentümer/ Bewirtschafter erfolgen. |
| - | Das Stürzen des Sommer- und Winterfeldes erfolgt durch den neuen Besitzer/ Bewirtschafter. |
| - | Agrarökologische mehrjährige Blühflächen bzw. mehrjährige Stilllegungen sind vom bisherigen Eigentümer/ Bewirtschafter zu mulchen bzw. abzufahren. |
| - | Die Grundstücke sind ordnungsgemäß, nach guter fachlicher Praxis zu übergeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe (z. B. starker Verunkrautung) ist ein Rückgriff auf den bisherigen Bewirtschafter/ Eigentümer möglich. |
| - | Das Entfernen von Bäumen und Hecken ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken zulässig. |
| - | Weitere Einzelheiten (z. B. Nutzungsregelung für Obstbäume) werden durch das Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken mit Bekanntgabe der vorläufigen Besitzeinweisung geregelt. |
| - | Seit dem 6. Juni 2014 bedarf jeglicher Umbruch von Dauergrünland der vorherigen Genehmigung. |
Ein Grünlandumbruch als Folge der Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurneuordnung darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken erfolgen und muss bis spätestens 15.05.2026 (Ende Mehrfachantragstellung 2026) durchgeführt werden.
| - | Abfindungsflächen, die laut versandtem Verzeichnis zur vorläufigen Besitzeinweisung einen DG-Status „DG-Art alt bzw. neu“ aufweisen, sind bis spätestens 15.05.2026 (Ende Mehrfachantragstellung 2026) einzusäen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein im Rahmen der Kontrolle durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgestellter Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Kürzung der Direktzahlungen für den Bewirtschafter zur Folge haben kann. |
| - | Insbesondere Hecken und Raine, die im Zuge der Bodenordnung mit Zustimmung der Naturschutzverwaltung entfallen können, sind nach dem Termin der vorläufigen Besitzeinweisung bis Ende Februar 2026 zu rekultivieren, damit sie dann als antragsberechtigte Fläche anerkannt werden können. Hierzu ist vorab noch eine zusätzliche Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu beantragen. |
Ansbach, den 07.07.2025