Titel Logo
Mitteilungsblatt des Marktes Weiltingen LK Ansbach
Ausgabe 8/2024
Aktuelle Vorlauftexte
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aktuelles

In der Sitzung am 29.07.2024 wurden folgende Tagesordnungspunkte behandelt:

Kämmerer Bernd Lober erläuterte die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze des Markt Weiltingen (Hebesatzung).

Aufgrund der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 werden mit Ablauf des Jahres 2024 die in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer ungültig. Um ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer weiterhin rechtskonform erheben zu können, ist bis dahin eine rechtskräftige Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze zu erlassen.

Die neuen Grundsteuermessbeträge werden derzeit vom Finanzamt zur Verfügung gestellt und in der VG verarbeitet.

Die größten Sprünge nach oben sind bei den Grundstücken zu beobachten, bei denen seit der Erstveranlagung keine Anpassung mehr erfolgte. Hier wird nun bei der Neubewertung der tatsächlich aktuelle Wert herangezogen der meist durch die inzwischen eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks gestiegen ist. Im Gegenzug heißt dies aber auch, dass für diese Grundstücke in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine im Verhältnis geringere Grundsteuer bezahlt wurde.

Zur Information:

Im Rahmen der Erhebung der Grundstückdaten durch das Finanzamt hatte jeder Eigentümer eines grundsteuerpflichtigen Grundstücks die Möglichkeit, die Daten für dieses korrekt an das Finanzamt zu übermitteln. Aus diesen Angaben hat das Finanzamt einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid erstellt und diese jedem Eigentümer zugestellt. Damit hatte jeder die Möglichkeit, diese zu prüfen und ggf. dagegen Widerspruch einzulegen.

Die vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide sind mit dem darin festgelegten Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Diese errechnet sich wie bisher aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz. Das Verfahren ist verbindlich vorgeschrieben und kann seitens der Gemeinde nicht verändert werden. Ein solcher Bescheid ist dann rechtskonform erlassen.

Wird gegen einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der ordnungsgemäß aus Basis des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags erlassen wurde, Widerspruch eingelegt, wäre dieser zurückzuweisen und dem Landratsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Abhilfemöglichkeit seitens der Gemeinde besteht nicht, da ein solcher Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der betroffene Steuerzahler hat dann nur die Möglichkeit, sich wegen des Grundsteuermessbescheides direkt an das Finanzamt zu wenden.

Der Markt Weiltingen hat somit auf die jeweilige Festsetzung der einzelnen Grundsteuer keine direkte Einflussmöglichkeit. Jeder Grundstückseigentümer hatte die Möglichkeit, die Höhe seines neuen Grundsteuermessbetrags zu prüfen und, sollte er mit diesem nicht einverstanden gewesen sein, beim Finanzamt dagegen Widerspruch einzulegen.

Somit basieren die Grundsteuerbescheide des Markt Weiltingen auf Grundstückswerten, die, wie seither ebenfalls, im Vorfeld durch das Finanzamt festgelegt wurden.

Die Änderung der Hebesätze würde somit, wie auch seither der Fall, seitens des Marktgemeinderats bei Erhöhung eine bewusste Steigerung der gemeindlichen Steuereinnahmen, bei Senkung aber auch der bewusste Verzicht auf Steuereinnahmen bedeuten. Gerade dieses wäre aufgrund der bekannten schwierigen Haushaltssituation der Marktgemeinde als äußerst bedenklich anzusehen.

Von der Verwaltung wird daher angeregt, die Hebesätze vorerst nicht zu verändern und die Satzung über die Realsteuerhebesätze im Markt Weiltingen mit den seitherigen Hebesätzen zu erlassen.

Um eine möglichst reibungslose Umsetzung der Grundsteuerreform zu ermöglichen, sollte die Hebesatzsatzung bereits jetzt erlassen werden.

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer ist nicht zwingend durch die Satzung festzulegen, wurde aber der der Vollständigkeit wegen ebenfalls in der seitherigen Höhe mit aufgenommen.

Bisher war die

Grundsteuer A bei

550 v. H

Grundsteuer B bei

550 v. H

Bei Vorliegen der gesamten Bewertungszahlen im Gemeindegebiet wird im Frühjahr die Höhe der Hebesätze nochmals geprüft.

Der Marktgemeinderat beschloß die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wie folgt:

Grundsteuer A

(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)  —  400 v. H.

Grundsteuer B (für Grundstücke)  —  400 v. H.

Gewerbesteuer  —  340 v. H.

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft

Der Markgemeinderat hat sich bewusst nach längerer Diskussion dafür entschieden, die Hebesätze um 150 % zu senken. Die Verwaltung hat allerdings erst nach Vorliegen aller Daten einen genauen Überblick über die tatsächliche Entwicklung und dann können ggf. die Hebesätze mit der Haushaltssatzung 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 noch angepasst werden.

Dem Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Frankenhofen stimmte der Marktgemeinderat zu.

Gegen den Entwurf für die 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan und den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 12 „Wittelshofen – Reichert Bau“ im Parallelverfahren bestehen seitens des Markt Weiltingen keine Einwände.

Das Auswahlverfahren für den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom im Gemeindegebiet Markt Weiltingen mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren soll formell gestartet werden.

Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens wurden der Erste Bürgermeister Christoph Schmidt und der Geschäftsleitende Beamte der VG Wilburgstetten, Frank Haußer beauftragt.

Im Mitteilungsblatt Juni 2024 wurden die Bürger von Weiltingen gebeten bis zum 5. Juli 2024 Vorschläge im Rathaus für einen Straßennamen für die neu erschlossene Straße im Gewerbegebiet abzugeben. Es sind keine Vorschläge eingegangen.

Der Straßenname „Am Flugplatz“ wurde in der Sitzung für die neu erschlossene Straße bestimmt.

Der Bürgermeister informierte über die Planung für einen Mobilfunkmast bei Bosacker und über eine Verkehrsschau mit der Polizei. Hier wurde der Bereich der Grundschule und des Nahversorgungszentrums besichtigt. Eine Spielstraße vor der Schule, wie beantragt, wird als schwierig gesehen und ist ohne bauliche Veränderungen (z. B. Entfernung von Gehweg) nicht möglich. Beim Nahversorgungszentrum wird Tempo 30 eingeführt.

Desweiteren wurde über die Sachstände der Kita-Planung, des Kläranlagenbaus und der Erweiterung des Gewerbegebiets informiert.