Beim Rückschnitt von Bäumen und Büschen sind neben fachlichen Gesichtspunkten auch rechtliche Vorgaben zu beachten. So ist es verboten, in der Vegetationszeit (01.03. bis 30.09.) Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden. Daneben enthält das Bayerische Naturschutzgesetz ein ganzjähriges Beseitigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche in der freien Natur. Ausnahmen von diesen Verboten bilden vor allem Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt oder zugelassen werden. Ebenfalls erlaubt sind nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs zur Verwirklichung zulässiger Bauvorhaben.
Hecken, die auf den Gehweg herausragen, müssen zurückgeschnitten werden.
Die Gemeinde rät allen Verantwortlichen dringend, alle planbaren Maßnahmen zum Zurückschneiden von Gehölz auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar zu terminieren, um auf der sicheren Seite zu sein.