Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hesselberg-Gruppe hat am 21. Juli 2025 aufgrund der §§ 14 ff. der Verbandssatzung und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen. Das Landratsamt Ansbach hat die Satzung rechtsaufsichtlich geprüft und mit Schreiben vom 30. Juli 2025 – AZ: 941.06-0008/001 SG 22 – Stellung genommen bzw. soweit erforderlich, die Genehmigung erteilt.
Die Haushaltssatzung wird nachstehend amtlich bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO).
Haushaltssatzung und Haushaltsplan samt Anlagen werden für die Dauer ihrer Gültigkeit (31. Dezember 2025), längstens bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung, in der Geschäftsstelle (über Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg, Wittelshofener Straße 30, 91725 Ehingen) während den allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten.
Aufgrund der §§ 14 ff. der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hesselberg-Gruppe sowie des Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Zweckverband Hesselberg-Gruppe folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird;
| im Verwaltungshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 972.464 Euro und |
| im Vermögenshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 973.700 Euro |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen über die fortgeltenden Kreditermächtigungen hinaus wird in Höhe von 350.000 € (in Worten: dreihundertfünfzigtausend) festgesetzt.
In Summe mit der nicht in Anspruch genommenen gültigen Kreditermächtigung aus dem Jahr 2024 (188.100 €) ergibt sich somit eine Gesamtkreditermächtigung in Höhe von 538.100 €.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Eine Betriebskostenumlage und eine Investitionsumlage werden im Haushaltsjahr 2025 von den Mitgliedsgemeinden nicht erhoben.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 160.000 Euro (in Worten: einhundertsechszigtausend) festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.