Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: Juli 2022) wird nachfolgend veröffentlicht. Im Abwasserbeseitigungskonzept wird auch festgelegt, ob ein PSW (Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft) zur Begutachtung einer Kleinkläranlage herangezogen werden darf und welche Anforderungen an die Kleinkläranlagen gestellt werden.
Soweit sich im neuen Abwasserentsorgungskonzept Änderungen zu den bisherigen Anforderungen ergeben, müssen die bereits bestehenden Kleinkläranlagen angepasst werden. Die betroffenen Betreiber erhalten vom Landratsamt Bamberg eine entsprechende Information.
Erläuterung:
Abwassertechnische Anforderungsstufen an die Entwässerung von Einzelbauvorhaben:
| I | Anforderungen werden durch Anschluss an eine leistungsfähige kommunale Kläranlage erfüllt |
| II | Reinigung des Schmutzwassers in einer mechanisch -biologisch wirkenden Kleinkläranlage (KKA) |
| III | fachliche Einzelfallbeurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA) |
Anforderungen an die Kleinkläranlagen:
Ablaufklassen:
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung häuslichen Schmutzwassers mit dem Reinigungsziel der KohIenstoffelimination entsprechend Anhang 1 Teil C Größenklasse 1 der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C).
Darüber hinaus können zum Schutz besonders sensibler Gewässer (Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Ziffer 2 WHG) im Einzelfall über die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) hinaus weitergehende Reinigungsanforderungen für Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphorelimination und Hygienisierung erforderlich sein.
Auf folgende Ablaufklassen kann Bezug genommen werden:
| • | Kohlenstoffelimination (Mindestanforderungen, Anhang 1 Teil C der AbwV) |
| • | Kohlenstoffelimination und Nitrifikation |
| • | Kohlenstoffelimination, Nitrifikation und partielle Denitrifikation |
| +P | zusätzliche Phosphorelimination |
| +H | zusätzliche Hygienisierung |
Für die Begutachtung ist das Vorliegen ausreichender Ablaufkonzentrationen entsprechend den Ablaufklassen nach DWA-A 221 (siehe Kapitel 4, Tabelle 1) vom Hersteller beziehungsweise Planer nachvollziehbar nachzuweisen. Der Gutachter hat im Gutachten zum Wasserrechtsantrag zu bestätigen, dass ein plausibler Nachweis geführt wurde, dass die Anlage geeignet ist, die geforderten Anforderungen einzuhalten.
Sanierungsfristen:
Entsprechen bestehende Kleinkläranlagen nicht dem geforderten Anforderungsniveau sind Anpassungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 2 VVHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
Für bestehende Kleinkläranlagen, die bereits den Mindestanforderungen gemäß Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C) genügen, ist eine Ertüchtigung der Anlage dann angezeigt, wenn die Nutzungsdauer der Bestandsanlage abgelaufen ist und eine Erneuerung der Abwasserbehandlung von Grund auf notwendig wird.
Versickerungsanlagen:
Versickerungseinrichtungen sind gemäß DIN 4261 Teil 5 zu planen, zu betreiben und zu warten.