Titel Logo
Mitteilungsblatt Gemeinde Pettstadt
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Pettstadt

wird von Dienstag, 21. Mai, bis Freitag, 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Pettstadt, Zimmer 01, Kirchplatz 10, 96175 Pettstadt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann

von Dienstag, 21. bis spätestens Freitag, 24. Mai 2024, 12.00 Uhr

im Rathaus Pettstadt, Zimmer 01, Kirchplatz 10, 96175 Pettstadt

Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Bamberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) im Landkreis Bamberg oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 7. Juni 2024, 18 Uhr

im Rathaus Pettstadt, Zimmer 01, Kirchplatz 10, 96175 Pettstadt

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

5.2

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) - bis zum 19. Mai 20249 - oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 24. Mai 2024 - versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c)

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahem der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Pettstadt, 26.04.2024
Gerd Reichert
Wahlsachbearbeiter