Titel Logo
Mitteilungsblatt Gemeinde Pettstadt
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Az. 42.2-644-Nr. 24/2025

Bekanntmachung der Absicht der Auflösung der Bewässerungsgenossenschaften im Gemeindegebiet Pettstadt an der Rauhen Ebrach von Amts wegen;

Anlage: 2 Lagepläne Bewässerungsverbände Pettstadt I und II

Nach den am Landratsamt Bamberg vorliegenden Akten bestehen im Gemeindebereich Pettstadt an der Rauhen Ebrach die Bewässerungsgenossenschaften Pettstadt I und Pettstadt II. An zwei Wehranlagen in der Rauhen Ebrach wurde zeitweilig mittels Aufstau das Wasser in Bewässerungsgräben eingeleitet und an wenigen Tagen während der Vegetationsperiode die angeschlossenen Wiesen bewässert. Entsprechend einer Wässerordnung mussten sich die verschiedenen an der Rauhen Ebrach vorhandenen Bewässerungsverbände von Frensdorf bis Pettstadt absprechen.

Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt I:

Heute noch ist in der Rauhen Ebrach oberhalb Pettstadt an der Gemeindegrenze zu Reundorf, Gemeinde Frensdorf, das ehemalige Wehr der Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt I vorhanden. Diese Bewässerungsgenossenschaft wurde gegründet mit Satzung vom 13. Mai 1911 und nannte sich Genossenschaft zur Be- und Entwässerung der Auwiesen im Rauhen Ebrachtal oberhalb Pettstadt. Über diese Anlage mit weiteren Verteilungsgräben wurde ein Gebiet von knapp 30 ha Wiesen zeitweise bewässert. Aufgrund struktureller Änderungen in der Landwirtschaft wurde bereits in den 1970iger Jahren die Bewässerung eingestellt. Nachdem der damalige Vorstand verstarb, wurden keine Neuwahlen mehr durchgeführt. Eine Auflösung des Wasser- und Bodenverbands ist bisher nicht erfolgt. Die ehemaligen Be- und Entwässerungsgräben stehen bis heute im Eigentum dieses Wasser- und Bodenverbands.

Mit den Jahren verfiel die Anlage. Sie verursacht Mehraufwand an der Gewässerunterhaltung der Rauhen Ebrach, da sich Verklausungen im Gewässer unmittelbar oberhalb der Wehranlage bilden. Sie behindert als Querbauwerk im Gewässer die Durchgängigkeit und Fischpassierbarkeit. Grundsätzlich ist der Wasser- und Bodenverband Pettstadt I unterhaltspflichtig für seine Anlagen, solange er nicht aufgelöst ist. Nachdem die Hauptschleuse heute ohne Funktion ist, eine Bewässerung nicht mehr ausgeführt werden kann, schlägt das Wasserwirtschaftsamt Kronach vor, das Wehr zurückzubauen und an dieser Stelle die Durchgängigkeit der Rauhen Ebrach durch ein passierbares Bauwerk (Raue Rampe) wieder herzustellen. Grundsätzlich wäre dies Aufgabe der Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt I. Da diese jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr tätig ist und derzeit kein offizielles Verbandsorgan für die Vertretung nach außen besteht, ist es sinnvoll, den Verband aufzulösen. Das WWA Kronach würde den Rückbau als gesetzlich Unterhaltungspflichtiger an der Rauhen Ebrach übernehmen. Die vorhandenen ehemaligen Be- und Entwässerungs-gräben liegen allesamt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Rauhen Ebrach und dürfen daher nicht verändert werden. Das Eigentum an den Gräben soll im Zuge der Auflösung zweckgebunden zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung an die Gemeinde Pettstadt übertragen werden.

Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt II:

Unmittelbar unterhalb der Genossenschaft Pettstadt I schloss sich noch eine weitere Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt II an. Das Recht zum Aufstau der Rauhen Ebrach zur Bewässerung der in das Unternehmen einbezogenen Wiesengrundstücke ist im Wasserbuch am Landratsamt Bamberg eingetragen. Tatsächlich erfolgte im Jahr 1986 eine Verbandsversammlung, in welcher die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands beschlossen wurde. Aus der Mitte des Wasserverbands wurden 5 Mitglieder zu sog. Liquidatoren gewählt, welche die Auflösung vollziehen sollten. Vor diesem Hintergrund wurde das ehemalige Wehr aus der Rauhen Ebrach entfernt, ebenso wurde der Grundbesitz bereits in den 1980iger bzw. 1990iger Jahren abgewickelt. Ein rechtlicher Vollzug der Auflösung erfolgte jedoch nicht, insbesondere wurde die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Auflösungssatzung nicht erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher eine offizielle Auflösung des heute nicht mehr tätigen Wasser- und Bodenverbandes vorgesehen. Eine Regelung zu den ehemaligen Anlagen ist nicht mehr notwendig.

Die o. g. Wasser- und Bodenverbände stellen öffentlich-rechtliche Körperschaften dar. Die Regelung der Aufgaben, Organisation, Haushalts- und Rechnungswesen erfolgten in der Satzung. Danach ist u. a. jährlich eine Verbandsversammlung und regelmäßig alle 5 Jahre eine Vorstandswahl durchzuführen. Da die Verbände mehr als drei Jahre keine Verbandsversammlung mehr abgehalten haben und keine handlungsfähigen Verbands-organe mehr existieren, können diese gemäß Art. 3 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) von Amts wegen im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden.

Die Absicht, die Wasser- und Bodenverbände aufzulösen, wird gemäß Art. 3 Abs. 2 BayAGWVG hiermit in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht.

Die jeweiligen Verbandsgebiete sind in den beigefügten Lageplänen grob gekennzeichnet, soweit dies heute noch nachvollziehbar ist.

Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände und sonstige Betroffene können innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Schreibens im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pettstadt Einwendungen gegen die Auflösung erheben. Die Einwendungsfrist beginnt am 10. Mai 2025 und endet am 11. Juli. 2025.

Während der Einwendungsfrist kann der Aktenvorgang bei der Gemeinde Pettstadt, Rathaus Zimmer Nr. 1, sowie im Landratsamt Bamberg, Zimmer Nr. H 323 während der Dienststunden eingesehen werden.

Einwendungen können bis Ende der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim

.

Landratsamt Bamberg, Ludwigstr. 23 in 96050 Bamberg, Zi. Nr. 323, HG, 3. Stock,

oder bei der Gemeinde Pettstadt, Zi. Nr. 1 vorgetragen werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet das Landratsamt Bamberg über die Auflösung unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands. Etwaige Einwendungen sind im Rahmen der Entscheidung zu würdigen. Die Entscheidung wird ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Nach Art. 27a BayVwVfG ist der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen. Dies trifft auch für die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen zu. Beides ist auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter:

www.landkreis-bamberg.de/wasserrecht abrufbar.

Landratsamt Bamberg, den 22. April 2025
FB 42.2 – Wasserrecht