Wir alle verursachen Lärm – sei es während der Arbeit oder in der Freizeit, sei es durch Autofahrten oder Heimwerken. Konflikte können auch durch rücksichtsvolles Verhalten bewältigt werden.
Weil uns immer wieder Beschwerden erreichen, möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 7 Abs. 1 der bundesweit geltenden Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung u.a. der Betrieb von Rasenmähern mit Elektro- oder Verbrennungsmotor an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr in Wohngebieten – dazu zählen auch die Ortsrandlagen – nicht erlaubt ist.
Wir würden uns freuen, wenn Sie durch Ihr entsprechendes Verhalten einen Beitrag zu einem angenehmen Wohnen in unserem Ort und zu einem guten Nachbarschaftsverhältnis leisten würden.