Die Gemeinde Pettstadt. erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin (§ 4) und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Bau- und Verkehrsausschuss, bestehend aus der Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Werkausschuss Eigenbetrieb ‚BürgerNet‘, bestehend aus der Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats. |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen sowie deren Besetzung ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, eines Ausschusses oder Fraktionsvorsitzendenbesprechungen in Höhe von 10 € je angefangener Stunde. Angefangene Stunden mit weniger als 15 Minuten bleiben bei der Berechnung der Sitzungsgelder unberücksichtigt.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
Die erste Bürgermeisterin ist Ehrenbeamtin.
Der weitere Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
1Diese Satzung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 29. Mai 2020 außer Kraft.