Aus gegebenem Anlass wird die Verordnung über das Badeverbot an der Fähre nochmals veröffentlicht. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass die Fährleute angewiesen sind, Verstöße gegen das Badeverbot umgehend der Polizei zu melden.
V e r o r d n u n g
§ 1
Im Fahrbereich der Gierfähre in der Regnitz auf Fl.-Nr. 1644 der Gemarkung Pettstadt ist das Baden verboten. Als Fahrbereich der Gierfähre gilt auch der Flusslauf oberhalb und unterhalb des Fahrbereiches der Gierfähre 80 m flussaufwärts und 30 m flussabwärts.
§ 2
Gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes kann mit Geldbuße zwischen 20,-- EUR und 1.000,-- EUR belegt werden, wer vorsätzlich dem in dieser Verordnung angeordneten Verbot des Badens zuwiderhandelt.