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's Zusamtal-Blättle Bürgerinformationen für Ziemetshausen und Aichen mit OTen
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bek. Ziemetshausen
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Bekanntmachung Anordnung eines südlichen, einseitigen Halteverbotes für einen Teilbereich der Augsburger Straße in Ziemetshausen

Anordnung eines südlichen, einseitigen Halteverbotes für einen Teilbereich der Augsburger Straße in Ziemetshausen

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsmarktgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G :

1.

Für die Gemeindestraße "Augsburger Straße" in Ziemetshausen wird ab der Einfahrt zur Oettingen-Wallerstein-Straße (Fl.Nr. 1330/6, Gemarkung Ziemetshausen) bis zur Einfahrt in den Haldenweg (Fl.Nr. 1624/4, Gemarkung Ziemetshausen) ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) für die südliche Straßenseite angeordnet.

2.

Die Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 09.01.2023 das südliche, einseitige Halteverbot an, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten und die Durchfahrt für Rettungskräfte im Einsatzfall zu gewährleisten.

Ziemetshausen, den 12.01.2023

Ralf Wetzel
Erster Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.