Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerken - mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 zum Jahreswechsel - nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur dann erlaubt ist, wenn eine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV der zuständigen Gemeinde vorliegt.
Diese Ausnahmebewilligung kann nur bei vorliegen eines begründeten Anlasses erteilt werden. Für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarerer Nähe von Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden ist untersagt.
Das unerlaubte Abbrennen von Feuerwerken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Bitte denken Sie zudem daran, dass beim nächtlichen Abbrennen von Feuerwerken nicht nur Familien mit (Klein-)Kindern in ihrer Nachtruhe gestört werden, sondern auch Tiere verängstigt werden können.