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Ausgabe 10/2024
Amtliche Bek. Ziemetshausen
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Vollzug des Baugesetzbuchs; Aufstellung des Bebauungsplans

„Wohngebiet Zusamgarten“

Markt Ziemetshausen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der Marktgemeinderat beschloss in der Sitzung vom 22.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.10.2024 den Bebauungsplan „Wohngebiet Zusamgarten“ Markt Ziemetshausen bestehend aus Planzeichnung, Satzung, und Begründung mit Umweltbericht in derFassung vom 29.07.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 07.10.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Zusamgarten“ Markt Ziemetshausen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohngebiet Zusamgarten“ Markt Ziemetshausen bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 29.07.2024 mit redaktionellen Änderungen vom 07.10.2024 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, Zimmer 11 während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehbar und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird erwähnt.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. § 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.

nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des verletzungsbegründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB erwähnt. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ziemetshausen, den 09.10.2024
Ralf Wetzel
Erster Bürgermeister