In der Gemeinderatssitzung vom 04.05.2023 wurde die 7. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Obergessertshausen“ festgestellt.
Im Vollzug des § 6 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 29.06.2023 die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bei der höheren Verwaltungsbehörde beantragt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist binnen drei Monaten über die Genehmigung nach Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden, sofern keine Fristverlängerung nach Satz 2 beantragt wird. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
Diese gesetzliche Fiktion ist am 20.10.2023 eingetreten. Von einer Fristverlängerung wurde die Gemeinde nicht in Kenntnis gesetzt (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauGB).
Hiermit wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaikanlage Obergessertshausen“ gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Jeder kann den geänderten Flächennutzungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der geänderte Flächennutzungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung liegen während der allgemeinen Geschäftszeit montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Rathaus Ziemetshausen, Zimmer 12, 1. Stock, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, aus.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Aichen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
An die Amtstafel
| angeschlagen am: | 24.10.2023 |
| abgenommen am: | 28.11.2023 |
bestätigt: