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Ausgabe 11/2023
Amtliche Bek. Aichen
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Bekanntmachung Satzungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Freiflächenphotovoltaikanlage Obergessertshausen"

Der Gemeinderat Aichen hat mit Beschluss vom 06.07.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Obergessertshausen“ bestehend aus zeichnerischem Teil, Satzung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 06.07.2023, gefertigt von der LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung mbH, Memmingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan und zusammenfassender Erklärung liegt während der allgemeinen Geschäftszeit montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Rathaus Ziemetshausen, Zimmer 12, 1. Stock, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, zur Einsichtnahme aus. Jeder kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Außerdem sind die Planunterlagen während des Aushangs im Internet unter https://www.vgziemetshausen.de/bekanntmachungen einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs-planes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Aichen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Aichen, den 27.10.2023
Alois Kling
Erster Bürgermeister