Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich des Waldkindergartens
Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende
| 1. | Für die öffentlichen Feld- und Waldwege "Kohlstattweg" und „Breitenlohweg“ wird im Bereich der alten Eiche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (274-30) festgesetzt. |
| 2. | Die Geschwindigkeitsreduzierung wird auf die Betriebszeiten des Waldkindergartens (Montag – Freitag von 07:00 Uhr – 14:00 Uhr) begrenzt (Zeichen 1012-51 und 1042-33). |
| 3. | Zudem wird das Zeichen 101 (Gefahrenstelle) angeordnet. |
| 4. | Die Anordnung wird mit Anbringung der Verkehrszeichen wirksam. |
| 5. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet. |