Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 Abs. 1 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs folgende
| 1. | Während der Veranstaltungszeit wird die "Friedhofstraße" bis zur Einmündung "Am Mösle" vollständig - beide Fahrbahnseiten - mit Zeichen 600 "Absperrschranken" und Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (falls erforderlich mit entsprechender Beleuchtung) für den gesamten Verkehr gesperrt. Der echte Anliegerverkehr, sowie der Liefer- und Rettungsverkehr müssen gewährleistet sein. | |
| 2. | Während der Veranstaltungszeit wird für die "Wäckerlestraße" von Haus Nr. 2 bis Haus Nr. 6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (Zeichen 274-30) festgesetzt. | |
| 3. | Während der Veranstaltungszeit wird für die "Wäckerlestraße" von Haus Nr. 7 (ehem. Bahnübergang) bis zur Bgm.-Haide-Straße ein einseitiges absolutes Halteverbot (Zeichen 283-11, 283-21 und 283-31) angeordnet. | |
| 4. | Während der Veranstaltungszeit wird für die Gemeindestraße "Am Mösle" ein beidseitiges absolutes Halteverbot (Zeichen 283-11, 283-21 und 283-31) angeordnet. | |
| 5. | Veranstaltungszeit ist: | |
| Freitag, 05.12.2025 | von 18:00 bis 21:00 Uhr |
| Samstag, 06.12.2025 | von 16:00 bis 21:00 Uhr |
| Sonntag, 07.12.2025 | von 15:00 bis 21:00 Uhr |
| 6. | Die Beschaffung, Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen obliegt dem Markt Ziemetshausen. | |