Der Marktgemeinderat des Marktes Ziemetshausen hat in der Sitzung am 03.07.2023 beschlossen, die Einbeziehungssatzung “An der Kohlstattstraße“ in Ziemetshausen für die Einbeziehung eines Grundstücks in das Dorfgebiet nach § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Ziemetshausen.
Fl.-Nr. 794/2; Teilfläche Fl. Nr. 109/9
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 die Einbeziehungssatzung “An der Kohlstattstraße“ in Ziemetshausen mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 03.07.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 05.02.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Einbeziehungssatzung “An der Kohlstattstraße“ Markt Ziemetshausen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung “An der Kohlstattstraße“ in Ziemetshausen mit Begründung und Umweltbericht im Rathaus des Marktes Ziemetshausen, Bgm.-Haide-Str.1, 86473 Ziemetshausen Zimmer 12, während der üblichen Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Außerdem sind die Planunterlagen während des Aushangs im Internet unter https://www.vgziemetshausen.de/bekanntmachungen einzusehen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans (hier: der Einbeziehungssatzung) und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| 4. | nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.