Der Marktgemeinderat Ziemetshausen hat in der Sitzung vom 27.02.2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Schönebach-Ost“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Planbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 518 und Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 517, 519, 524, 526 und 550, jeweils Gemarkung Schönebach. Der Lageplan vom 22.02.2023 mit Kennzeichnung und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügten Lageplan).
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung kann in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Rathaus Ziemetshausen, Zimmer Nr. 12, während der allgemeinen Amtsstunden, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 13.30 - 18.00 Uhr bzw. im Internet unter https://www.vgziemetshausen.de/bekanntmachungen eingesehen werden.
Mit der Planung werden die folgenden städtebaulichen Ziele verfolgt:
| a. | Entwicklung neuer Wohnbauflächen in einem Allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO auf Fl.Nr. 524, Gemarkung Schönebach, nördlich der St.-Leonhard-Straße; |
| b. | Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets Landwirtschaft (§ 11 Abs. 1 BauNVO) auf Fl.Nr. 517, Gemarkung Schönebach, südlich der St.-Leonhard-Straße bis zur Bundesstraße B 300; |
| c. | Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets Landwirtschaft (§ 11 Abs. 1 BauNVO) in einem zweiten teilräumlichen Geltungsbereich auf Fl.Nr. 550, Gemarkung Schönebach am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Schönebach; |
| d. | Berücksichtigung der betrieblichen Belange der im Süden und Norden liegenden landwirtschaftlichen Betriebe und des nordwestlich gelegenen Gewerbebetriebs; |
| e. | Steuerung eines hinreichenden Abstands der geplanten Wohnbebauung zur vorhandenen gewerblichen und zur vorhandenen und geplanten landwirtschaftlichen Nutzung (insb. durch Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen und weitere Schutzvorkehrungen); |
| f. | Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse insb. im Hinblick auf unzumutbare Geruchs- und Lärmeinwirkungen; |
| g. | Schaffung eines gerechten Ausgleichs der widerstreitenden Belange mit angemessenen Erweiterungsflächen für die landwirtschaftliche Nutzung und der Schaffung neuer Wohnbauflächen; |
| h. | Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Gewerbelärm (Landwirtschaften und Gewerbebetrieb) sowie Verkehrslärm (Bundesstraße B 300) und |
| i. | Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange (insb. FFH-Gebiet Zusamtal von Ziemetshausen bis Schönebach). |