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Ausgabe 3/2023
Amtliche Bek. Aichen
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Aus der Sitzung des GR Aichen am 02.03.2023

Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Aichen (BGS-EWS); Beratung und Beschlussfassung

Die Neukalkulation der Herstellungsbeiträge, die beim erstmaligen Anschluss fällig werden, werden erläutert. Es sind alle Grundstück- und Geschossflächen aufgelistet, die bereits bis 2020 abgerechnet wurden, hinzukommen die neuen Baugebiete, die aufgrund der bislang fehlenden Satzung noch nicht abgerechnet werden konnten. Diese Flächenermittlung ist auf die Kosten umzulegen.

Es ergeben sich somit folgende Beträge:

2,11 €

für die Grundstücksfläche (bisher 2,38 €)

19,24

für die Geschossfläche (bisher 18,75 €)

Gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, gem. Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG sollen weiterhin Benutzungsgebühren erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das Gebührenauskommen soll die Kosten decken, die durch die öffentliche Einrichtung entstehen (Kostendeckungsprinzip).

Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die letzte Beitrags- und Gebührenkalkulation in der Gemeinde Aichen erfolgte im Jahr 1990. Aufgrund des langen Zeitraumes und keiner erfolgten Neukalkulation alle 4 Jahre wird die bestehende Unterdeckung nicht ausgeglichen.

Es wird ebenso empfohlen, den kalkulatorischen Zinssatz wie bisher bei den 3 % zu belassen.

Es ergibt sich somit eine Gebühr von 2,81 € (bisher 1,40 € vor über 20 Jahren kalkuliert), welche durchaus aus der Inflationssteigerung entspricht.

Zur rechtmäßigen Erhebung von Beiträgen und Gebühren bedarf es gem. Art. 2 KAG einer gültigen Beitrags- und Gebührensatzung. Die zuletzt beschlossene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17.4.2001, geändert mit 1. Änderungssatzung vom 21.12.2001 und 2. Änderungssatzung vom 31.12.2002 ist im Beitragsteil nichtig. Die nun vorgelegte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entspricht im Wesentlichen der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags (BayGT). Wesentliche Inhalte sind folgende:

§ 5 Abs. 1: Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und tatsächliche Geschoßfläche. Für Grundstücke, die kein Niederschlagswasser einleiten dürfen, wird nur der Geschoßflächenbeitrag berechnet. Eine Beitragsabstufung wie bisher ist nicht möglich.

§ 5 Abs. 1 Satz 2: Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

§ 13 Gebührenschuldner: hier wurden die Vorschriften ausgedehnt auf den Betriebsinhaber und die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

§ 16 Abs. 1 Inkrafttreten: Die Beitrags- und Gebührenschuld entsteht mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Satzung. Die Gemeinde Aichen hat im Dezember einen Rückwirkungsbeschluss zum 1.1.2023 erlassen, ausgefertigt und auch veröffentlicht.

Der Gemeinderat Aichen nimmt die Beitrags- und Gebührenkalkulation zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Aichen zustimmend zur Kenntnis. Für den Prognosezeitraum 2023 bis 2026 wird weiterhin ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3% beschlossen. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, die wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist, wird beschlossen.

Änderung der Geschäftsordnung; Künftige Ladung über das Ratsinformationssystem; Beratung und Beschlussfassung

Durch die Einführung eines Ratsinformationssystems wird die Ladung zur Gemeinderatssitzung künftig elektronisch erfolgen. Dementsprechend muss die Geschäftsordnung des Gemeinderates angepasst werden.

Der Gemeinderat Aichen beschließt die Änderung der Geschäftsordnung.

Stadt Thannhausen; Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Stadtrat der Stadt Thannhausen hat in seiner Sitzung am 16.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“ beschlossen. Der Gemeinde Aichen liegt der ausgearbeitete Entwurf mit Satzung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 17.01.2023 zur Stellungnahme vor. Belange der Gemeinde Aichen sind durch die Planung nicht betroffen.

Der Gemeinderat Aichen nimmt den Entwurf der Stadt Thannhausen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“ in der Fassung vom 17.01.2023, zur Kenntnis. Äußerungen bzw. Bedenken und Anregungen zur beabsichtigten Planung werden nicht abgegeben.

Stadt Thannhausen; Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Der Stadtrat der Stadt Thannhausen hat in seiner Sitzung am 16.11.2021 die Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“ beschlossen. Der Gemeinde Aichen liegt der ausgearbeitete Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 17.01.2023 zur Stellungnahme vor. Belange der Gemeinde Aichen sind durch die Planung nicht betroffen.

Der Gemeinderat Aichen nimmt den Entwurf der Stadt Thannhausen zur Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Burg an der Nachstettener Straße“ in der Fassung vom 17.01.2023, zur Kenntnis. Äußerungen bzw. Bedenken und Anregungen zur beabsichtigten Planung werden nicht abgegeben.

Beteiligung an der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller; Beratung und Beschlussfassung bzgl. der Nachmeldung geeigneter Flächen im Gemeindegebiet Aichen

Der Gemeinderat Aichen beschließt, im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller den Bereich im östlichen Höhenzug mit ausreichend Abstand zur Wohnbebauung nachzumelden.

Rekultivierung Bauschuttdeponie Memmenhausen, Sachstandsinformation

Bürgermeister Kling berichtet, dass der Erläuterungsbericht der Firma Kling Konsult zur Rekultivierung der Bauschuttdeponie Memmenhausen vom 17.02.2023 vorliegt. Es wird eine 3-stufige Abdeckung mit insgesamt ca. 10.000 m³ Masse erfolgen.