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's Zusamtal-Blättle Bürgerinformationen für Ziemetshausen und Aichen mit OTen
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bek. Aichen
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Bekanntmachung - 5. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung „Bebauung westlich des Gartenweges II“

„Bebauung westlich des Gartenweges II“

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 05.12.2024 die 5. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung „Bebauung westlich des Gartenweges II“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. Art. 23 Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Der Planbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 135/2, Gemarkung Aichen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Jedermann kann die 5. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung „Bebauung westlich des Gartenweges II“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 26.02.2025 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, Zimmer 11 während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.

nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Aichen, den 26.02.2025
Alois Kling
Erster Bürgermeister