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's Zusamtal-Blättle Bürgerinformationen für Ziemetshausen und Aichen mit OTen
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bek. Ziemetshausen
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Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Sackgassen in den Gemeindestraßen "Lettenberg, Schloßberg und Bühelweg“

Die Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen erlässt als Behörde der Mitgliedsgemeinde Ziemetshausen gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende

A N O R D N U N G:

1.

In den Gemeindestraßen "Lettenberg" nach der Lauterbachbrücke in Richtung Norden, sowie in der “Lauterbachstraße“ an der Abzweigung “Bühelweg“ wird das Zeichen 357-50 (Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger frei) angebracht.

2.

Die Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet.

Begründung:

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen ordnete in seiner Sitzung vom 08.05.2023 für die Gemeindestraßen “Lettenberg“ und “Lauterbachstraße“ die Anbringung des Hinweises an, um auf die bestehenden Sackgassen ohne Wendemöglichkeit im “Lettenberg, Schloßberg und Bühelweg“ hinzuweisen.

Ziemetshausen, den 30. Mai 2023
Ralf Wetzel
Erster Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt: Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.