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Ausgabe 6/2025
Amtliche Bek. Ziemetshausen
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Amtliche Bek. Ziemetshausen

Der Marktgemeinderat Ziemetshausen hat in der Sitzung am 05.05.2025 die Einbeziehungssatzung „Meierhofstraße“ im Ortsteil Muttershofen für das Grundstück Fl.Nr. 323/1, Gemarkung Muttershofen, bestehend aus Satzung, Planzeichnung, Begründung und Naturschutzfachlichem Ausgleich in der Fassung vom 05.05.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Einbeziehungssatzung „Meierhofstraße“ im Ortsteil Muttershofen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Meierhofstraße“ im Ortsteil Muttershofen, bestehend aus Satzung, Planzeichnung, Begründung und Naturschutzfachlichem Ausgleich in der Fassung vom 05.05.2025 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, Zimmer 11 während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ziemetshausen, 26.05.2025

Ralf Wetzel
Erster Bürgermeister