In der Marktgemeinderatssitzung vom 02.02.2026 wurde die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „1. Erweiterung Straßenäcker“ in Ziemetshausen festgestellt. Im Vollzug des § 6 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 02.04.2026 die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bei der höheren Verwaltungsbehörde beantragt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist binnen eines Monats über die Genehmigung nach Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden, sofern keine Fristverlängerung nach Satz 2 beantragt wird. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Diese gesetzliche Fiktion ist am 08.05.2026 eingetreten. Eine Fristverlängerung wurde nicht beantragt (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Hiermit wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „1. Erweiterung Straßenäcker“ gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam. Jeder kann den geänderten Flächennutzungsplan mit Begründung inkl. Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der geänderte Flächennutzungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ziemetshausen, Rathaus Ziemetshausen, Zimmer 16, 1. Stock, Bgm.-Haide-Straße 1, 86473 Ziemetshausen, öffentlich zur Einsichtnahme und Information aus. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber dem Markt Ziemetshausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.